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Marktfahrer macht sich wegen Sex mit einem Kind schuldig

Schuldspruch: Das Kreisgericht See-Gaster verurteilt einen Mann wegen Vergewaltigung und weiteren sexuellen Handlungen an einem Kind. Der Verteidiger des Mannes will «voraussichtlich» in Berufung gehen.

Urs
Schnider
25.02.20 - 04:30 Uhr
Ereignisse
gewaltig.
Traurig.
Was genau vorgefallen ist in jener Nacht, war für die Richter nicht einfach zu eruieren.
Sasi Subramaniam / SYMBOLBILD

Kürzlich verhandelte das Kreisgericht See-Gaster den Fall eines 44-jährigen Mannes. Der Marktfahrer soll im letzten Jahr auf einem Markt in der Region ein damals 15-jähriges Mädchen vergewaltigt haben. Zudem habe er weitere sexuelle Handlungen an dem Kind vorgenommen. Dafür sowie für mehrfache sexuelle Nötigung wurde er vom Kreisgericht für schuldig befunden.

Die Richter verurteilten den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt auf drei Jahre. Das heisst, der Angeklagte muss nicht ins Gefängnis, wie das der Staatsanwalt und die Verteidigerin des Opfers gefordert hatten: Sie wollten den Mann zu 30 Monaten verurteilt wissen, wovon sechs Monate unbedingt. Weiter urteilten die Richter, dass der Angeklagte seinem Opfer eine Genugtuung in der Höhe von 18 000 Franken bezahlen muss. Die Opferanwältin hatte 25 000 Franken gefordert. Und schliesslich wird dem Mann lebenslänglich jegliche berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, heisst es im Urteil weiter.

«Voraussichtlich Berufung»

Zudem muss der Angeklagte die Verfahrenskosten in der Höhe von knapp 17 000 Franken sowie 6000 Franken Anwaltskosten des Opfers bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Verteidigeranwalt hatte dagegen auf Teilfreisprüche plädiert. Sein Mandant sei bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind zu verurteilen, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf zwei Jahre. Bezüglich der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung sah er seinen Mandanten jedoch als unschuldig an, weshalb er in diesen Punkten freizusprechen sei. Den Schuldspruch wollte der Anwalt des Angeklagten auf Anfrage nicht kommentieren, sagte aber: «Wir werden voraussichtlich in Berufung gehen.»

Aussage gegen Aussage

Was genau vorgefallen ist in jener Nacht, war für die Richter nicht einfach zu eruieren, es stand Aussage gegen Aussage. Wie oft in Fällen, in denen lediglich zwei Beteiligte anwesend waren und es keine Zeugen gibt. Der Angeklagte sagte in der Verhandlung, er habe nicht gewusst, dass das Mädchen unter 16 Jahre und somit im Schutzalter sei. Vielleicht habe sie ihm das gesagt, aber er habe es nicht mitgekriegt. Gemäss Anklageschrift und den Aussagen des Täters war dieser in der besagten Nacht «ziemlich betrunken». Er versicherte jedoch, er habe keine Gewalt angewendet oder psychischen Druck auf das Mädchen ausgeübt.

Die Aussagen des Mädchens dagegen sind gemäss Anklageschrift diametral entgegengesetzt. Diese seien «plausibel und glaubwürdig», wie sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Anwältin des Opfers mehrfach betonten. Danach hat das Mädchen dem Täter mehrmals gesagt und klargemacht, dass sie weder die Berührungen, noch die Küsse oder sexuellen Handlungen wolle. Auch habe sie sich gewehrt, als der Täter ihr die Hose ausziehen wollte. Das Opfer war vor Gericht nicht erschienen und liess sich von ihrer Anwältin vertreten. Ihre Mandantin müsse sich aufgrund des Vorgefallenen noch viele Jahre einer Therapie unterziehen.

Der Verteidigeranwalt hatte in seinem Plädoyer die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Mädchens stark angezweifelt und deswegen unter anderem ein zusätzliches Glaubwürdigkeitsgutachten gefordert. Darauf geht das Gericht in seinem Urteil nicht ein. Die Anwältin sagte, ihre Mandantin müsse sich noch viele Jahre einer Therapie unterziehen.

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