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Der Fiskus darf Steuern sicherstellen

Die Steuerverwaltung arrestiert 18 600 Franken für offene Steuern – zurecht. Sie hätte aber die Begründung früher liefern müssen, sagt das Gericht.

Fridolin
Rast
01.10.18 - 04:30 Uhr
Ereignisse
Das Glarner Verwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Steuerzahlers abgewiesen. Zurecht...
Das Glarner Verwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Steuerzahlers abgewiesen. Zurecht...
PRESSEBILD

Das Glarner Verwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Steuerzahlers abgewiesen. Er wehrte sich, weil die Glarner Steuerverwaltung via Betreibungsamt von einem seiner Bankkonti 18 600 Franken für die Steuerrechnung 2014 eingezogen hat. Doch die kantonale Steuerverwaltung tat dies zurecht, wie das Gericht in einem neu publizierten Urteil ausführt.

Die Steuerverwaltung kann einen mutmasslich bekannten Steuerbetrag auch sicherstellen lassen, wenn die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist – sofern der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung gefährdet erscheint. Sie darf aber keine zukünftigen Steuerforderungen auf Vorrat einziehen lassen.

Rechtskräftig veranlagt ...

Im beurteilten Fall gibt es aber bereits eine rechtskräftige Steuerveranlagung, sie stellt ein steuerbares Einkommen von null Franken und ein Vermögen von 19,4 Millionen für das Jahr 2014 fest. Der Beschwerdeführer, der sie anzweifelt, hätte sich bereits gegen die Veranlagung und damit früher mit einer Beschwerde wehren müssen. Ebenso wenig kommt er durch mit seiner Behauptung, die Steuerforderung betreffe nicht ihn persönlich, sondern seine Firma.

... aber ungenügend begründet

Als Gründe für die umstrittene Beschlagnahme gelten, dass der Steuerpflichtige anscheinend keinen stabilen Wohnsitz in der Schweiz und auch sonst keine besonders enge Bindung zur Schweiz hat. Und er könnte die Gelder auf Bankkonti rasch und mit wenig Aufwand ins Ausland verschieben. Womit es dem Staat wesentlich erschwert würde, die Steuerschuld einzutreiben.

Das Verwaltungsgericht rügt allerdings, dass die Begründung für die Beschlagnahme ungenügend war. Dass die Steuerbehörde diese im Beschwerdeverfahren nachgeliefert hat, heile den Formmangel immerhin.

Entscheiddatenbank der Glarner Gerichte, VG.2018.00045

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