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Freispruch im Wunderkerzen-Fall

Wegen einer Packung harmloser Wunderkerzen wollte die Staatsanwaltschaft einen Glarner Festartikelhändler zu 3400 Franken Busse verdonnern – er hatte die 7-Euro-Kerzen ohne Bewilligung importiert. Das Kantonsgericht hat ihn jetzt freigesprochen und zahlt ihm eine Entschädigung.

Ueli
Weber
06.08.18 - 04:30 Uhr
Ereignisse
Ein Angestellter der Transportfirma hatte die Wunderkerzen mit sogenannten Zahlenkerzen verwechselt.
Ein Angestellter der Transportfirma hatte die Wunderkerzen mit sogenannten Zahlenkerzen verwechselt.
UELI WEBER

Vor einem Jahr bestellte ein Glarner Festartikelhändler 24 Wunderkerzen in Holland. Sieben Euro bezahlte er. Die Wunderkerzen, die zu Sechsen geformt sind, führte der Händler seinen Kunden als Musterexemplare vor – sie machen sich zum Beispiel auf Geburtstagskuchen gut.

Die Kerzen waren schon in der Schweiz, als einem Zollbeamten auffiel, dass sie bei der Einfuhr falsch deklariert worden waren. Ein Angestellter der Transportfirma hatte die Wunderkerzen mit sogenannten Zahlenkerzen verwechselt. Zahlenkerzen brauchen keine Bewilligung. Wunderkerzen gelten hingegen als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1. Das ist zwar die harmloseste Feuerwerksgruppe, ihr Import braucht aber eine Genehmigung. Eine solche hatten weder der Festartikelhändler noch die Transportfirma eingeholt.

Verteidiger: «Jenseits von Gut und Böse»

Die Glarner Staatsanwaltschaft verurteilte den Händler darauf per Strafbefehl. Mit der Einfuhr habe er gegen das Sprengstoffgesetz verstossen, lautete ihr Vorwurf. Der Festartikelhändler sollte 3400 Franken Busse bezahlen. Ausserdem sollte er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 000 Franken verurteilt werden. Der Händler akzeptierte den Strafbefehl nicht und zog vor Gericht. «Jenseits von Gut und Böse» sei er Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, sagte sein Verteidiger dort.

Ein Angestellter der Transportfirma hatte die Wunderkerzen mit sogenannten Zahlenkerzen verwechselt.

Der Händler erhält eine Entschädigung

Das Kantonsgericht hat den Festartikelhändler jetzt freigesprochen: Eine Bewilligung einzuholen, wäre Sache der Speditionsgesellschaft gewesen, welche die Waren beim Zoll deklariert hatte. Der Festartikelhändler habe davon ausgehen dürfen, dass der Import ordnungsgemäss durchgeführt werde.

Der Festartikelhändler erhält 5000 Franken aus der Gerichtskasse, um einen Teil seiner Anwaltskosten zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil akzeptiert, damit ist es rechtskräftig.

Ueli Weber ist stellvertretender Redaktionsleiter der «Glarner Nachrichten». Er hat die Diplomausbildung Journalismus am MAZ absolviert und berichtet seit über zehn Jahren über das Glarnerland. Mehr Infos

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