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AHV BVG

Leserbrief AHV/BVG
Die Ruhegehälter der Politiker gehören längstens abgeschafft, und den gesetzlichen Vorschriften der AHV und BVG unterstellt. Die Einzahlung der Sparbeiträge im BVG müsste analog der AHV Beiträge angepasst werden, (Geburtsjahr +21). Eine 3. Säule für die frühzeitige Pensionierung als Übergangsrente können sie sich selbst finanzieren. Ein Durchschnittssatz der Sparbeiträge von 12,5 % (20 bis 65) für den Spar Teil, würde für klare Verhältnisse sorgen. Die monatliche Rente der AHV für verheiratete um 225.00 CHF und für Alleinstehende um 150.00 CHF erhöht. Punkt. Aus. Amen. Beginn 01.01.2023. Die AHV und die BVG Renten gehörten zu 50 % von den Steuern befreit.
hak

Hans A. Kröner
22.08.22 - 07:49 Uhr
Leserbrief
Ort:
Chur
Zum Artikel:
Widmer-Schlumpf: Gute Renten bedingen höhere Arbeitspensen
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Bravo! genau auf den Punkt gebracht! Die vorgelegte Abstimmungsvorlage ist keine AHV-Revision, sondern eine Mogelpackung zu Gunsten der der Besserverdiener und macht das System nur noch komplizierter ohne eine wirksame Verbesserung.

AloisSteinmann
Gerechter wäre ein "Rentenalter" wo die Anzahl Beitragsjahre stärker berücksichtigt werden.
Zudem müssten sämtliche Beitragsjahre angerechnet werden, auch die Jugendjahre (17-20) wer welche hat.
Heute können diese nur als Beitrags Lückenfüller benutzt werden. Ich frage mich, in welcher Zeit diese komische Regelung entstanden ist?
In der Zeit der Verdingkinder und administrativ Versorgten?

https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Glossar/term/jugendjahre

In Kontrast dazu steht das:

Wann besteht Anspruch auf Leistungen der AHV?
Flüchtlinge und Staatenlose sowie ihre Hinterlassenen (Witwen, Witwer,
Waisen) haben grundsätzlich Anspruch auf ordentliche (d. h. durch Beitragszahlungen begründete) Renten der AHV, sofern sie
• in der Schweiz wohnen und
• während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben,
oder
• in der Schweiz während eines Jahres mit dem erwerbstätigen Ehegatten gelebt haben, der mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat, oder
• ein Jahr Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen.

https://www.ahv-iv.ch/p/11.01.d

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