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Cevi-Leiter haften nicht für Unfall eines Knaben

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Cevi-Leiterinnen und -Leiter für einen Unfall in Trans von 2005 nicht verantwortlich sind. 

Agentur
sda
03.06.21 - 14:53 Uhr
Leben & Freizeit
Laut Bundesgericht ist der Junge in der Lage gewesen, die Zurufe zu verstehen und entsprechend den Anweisungen zu handeln.
Laut Bundesgericht ist der Junge in der Lage gewesen, die Zurufe zu verstehen und entsprechend den Anweisungen zu handeln.
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Zwei Leiter eines Cevi-Schnee-Wochenendes in Trans im Februar 2005 sind nicht für den Unfall eines damals Neunjährigen verantwortlich und schulden ihm deshalb keinen Schadensersatz. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Junge war mit einem Gummischlauch einen steilen Hang hinunter gerutscht und mit einem Betonelement kollidiert.

Dabei zog er sich ein schweres Schädel-Hirntrauma zu, dessen Folgen ihn noch heute beeinträchtigen. Eine strafrechtliche Untersuchung des Vorfalls durch die Staatsanwaltschaft Graubünden wurde im August 2006 eingestellt. Im September 2015 reichte der Junge eine Zivilklage gegen den hauptverantwortlichen Lagerleiter und eine Leiterin ein. Er verlangte von den beiden 70'000 Franken.

Das damals zuständige Bezirksgericht und das Kantonsgericht Graubünden wiesen die Klage ab. Sie begründeten ihre Entscheide damit, dass den zwei Beklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, die zum Unfall geführt habe.

In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil folgt das Bundesgericht dieser Argumentation. Die Kinder konnten am Unfalltag zunächst auf zwei vom Lagerleiter präparierten Bahnen «Schläucheln» - also mit Gummiringen einen Hang hinunter rutschen. Die Bahn war seitlich durch eine Schneemauer begrenzt.

Als einige Kinder keine Lust mehr hatten, durften sie unter der Aufsicht von drei Leiterinnen zum Lagerhaus zurückzukehren. Unterwegs erlaubte die beklagte Leiterin den Kindern, auf der von Schneewällen begrenzten Strasse zu Schläucheln.

Der Neunjährige verliess jedoch die Strasse und rutschte - seinem Bruder und dessen Freund folgend - den verhängnisvollen, steilen Hang hinunter, wie das Bundesgericht ausführt. Der Junge hörte nicht auf die Zurufe der Leiterinnen und anderer Kinder, dass dies nicht erlaubt sei.

Das Bundesgericht bestätigt die Sicht der Vorinstanzen, dass der Junge aufgrund seines Alters in der Lage gewesen sei, die Zurufe zu verstehen und entsprechend den Anweisungen zu handeln. Dies habe er aber nicht getan. Nur durch ein physisches Eingreifen einer Leiterin hätte er an seinem Vorhaben gehindert werden können.

Es sei jedoch nicht realistisch und zumutbar, dass Kinder und Jugendliche in einem Lager so eng betreut würden. Dies würde eine Eins-zu-eins-Betreuung verlangen, was nicht umsetzbar sei. (Urteil 4A_125/2021 vom 22.4.2021)

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