×

Fahrlässige Fahrerflucht bleibt strafbar

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Autolenkers abgewiesen, der in Graubünden eine seitliche Kollision mit einem Motorradfahrer nicht wahrnahm und weiterfuhr.

Südostschweiz
21.10.20 - 16:12 Uhr
Leben & Freizeit
Schleudern, Flugplatz, Symbolbild, Auto, Autofahren,
Wenn sich Lenkerinnen und Lenker auf den Verkehr konzentrieren, müssen sie auch eine Kollision bemerken, so das Bundesgericht.
ARCHIV/SYMBOLBILD

Wer nicht bemerkt, dass er einen Fussgänger oder ein Fahrzeug angefahren hat und die Fahrt fortsetzt, handelt in der Regel fahrlässig. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil. Lenker müssten ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Eine Kollision sei bei Einhaltung dieser Pflicht grundsätzlich erkennbar. Wer einen Unfall oder einen Personenschaden nicht bemerke und weiterfahre, mache sich deshalb der fahrlässigen Führerflucht, im Volksmund auch Fahrerflucht, schuldig.

Das Bundesgericht bleibt mit diesem Leitentscheid bei seiner bisherigen Rechtsprechung. Sinn und Zweck des Tatbestands der Fahrerflucht gemäss Strassenverkehrsgesetz sei, dass Opfer vor gesundheitlicher und wirtschaftlicher Gefährdung bewahrt würden. Zudem diene die gesetzliche Bestimmung dazu, die Unfallursachen aufzuklären. Wäre nur eine vorsätzliche Begehung der Fahrerflucht strafbar, könnte eine beschuldigte Person häufig mit Erfolg geltend machen, sie habe keinen Unfall oder dergleichen bemerkt, führt das Bundesgericht aus.

Schlüsselbein gebrochen

Im konkreten Fall hatte im Juli 2017 ein Autolenker im Kanton Graubünden zum Überholen eines vor ihm fahrenden Motorrads und eines Autos mit Wohnwagen angesetzt. Als er auf der Höhe des Motorradfahrers war, schwenkte dieser ebenfalls zum Überholen aus.

Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision. Der Motorradfahrer erlitt einen Schlüsselbeinbruch, seine Mitfahrerin eine Ellenbogenfraktur.

Schaden am Rückspiegel

Der Autolenker fuhr damals weiter, ohne sich um die Unfallopfer zu kümmern oder die Polizei zu verständigen. Dazu wäre er gemäss Strassenverkehrsgesetz aber verpflichtet gewesen. Der Mann gab später zu Protokoll, dass er den Aufprall nicht bemerkt habe.

Die Bündner Justiz schloss aufgrund des Schadensbildes an der rechten Autoseite, dass der Zusammenstoss von erheblicher Intensität gewesen sei.

Das Auto wies Beulen und Kratzer auf. Die Beschädigungen waren insbesondere auf der Vorderseite des Rückspiegels und der vorderen Autotüre. Das Bündner Kantonsgericht befand deshalb, dass die Kollision auch visuell wahrnehmbar gewesen sei. (sda)

Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu Leben & Freizeit MEHR