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Kunstliebhaberei nüchtern betrachtet

Preise für Kunst sind unberechenbar. Damit ist für das Glarner Kantonsgericht klar, dass ein Käufer selber für den bezahlten Preis verantwortlich ist. Seine Klage gegen einen Glarner (Hobby-)Kunsthändler wird abgewiesen.

Fridolin
Rast
16.06.20 - 04:30 Uhr
Leben & Freizeit
Beginn der Leidenschaft: An einem Flohmarkt in Zürich – hier der Flohmarkt dem Kanzleiareal – lernen sich Kunsthändler und -sammler kennen, die zuletzt vor dem Gericht gegeneinander stehen.
Beginn der Leidenschaft: An einem Flohmarkt in Zürich – hier der Flohmarkt dem Kanzleiareal – lernen sich Kunsthändler und -sammler kennen, die zuletzt vor dem Gericht gegeneinander stehen.
ALESSANDRO DELLA BELLA/KEYSTONE

Das Glarner Kantonsgericht hat ein Urteil gefällt im Streit zwischen zwei Kunstliebhabern. Kläger ist ein Zürcher Sammler, Beklagter ein Kunst- und Antiquitätenhändler, der im Glarnerland wohnt. Kläger A. Dürer* und Beklagter P. Klee*, wie die «Glarner Nachrichten» sie bereits im Bericht zur Gerichtsverhandlung nannten, haben sich im Mai 2017 auf dem Helvetiaplatz-Flohmarkt in Zürich kennengelernt.

Es habe sich eine Freundschaft entwickelt, sagt Dürer, er als noch unerfahrener «absoluter Neuling» habe sich von Klee, der ja eine Fachperson für Kunst und Antiquitäten sei, beraten lassen und ihm in Kunstsachen vertraut. Beide kamen aus der Finanzwelt und Klee arbeitete weiterhin dort.

Der Käufer sieht sich getäuscht

Klee habe ihm weisgemacht, er besitze Gemälde von angeblich herausragender Qualität, klagt Dürer, und er habe ihm dann den Schmus gebracht mit einem angeblichen Vorrecht, diese zu kaufen. Was Dürer für mehrere Zehntausend Franken dann auch tat. Erst nach und nach sei er dann Klee auf die Schliche gekommen. Für eine «Amme mit Kind», habe Klee 13 000 Franken genommen, obwohl er das Bild vor dem Verkauf an Dürer zu einer Auktion eingereicht habe – und das Auktionshaus einen Schätzwert von bloss 1200 bis 1800 Franken genannt.

Was Dürer umso misstrauischer machte und ihn laut Zusammenfassung im Urteil herausfinden liess: Ein «Junges Mädchen mit Fächer in hellblauem Kleid» habe zwei erfolglose Aufrufe an Auktionen hinter sich gehabt, wobei der Schätzpreis zuerst um die 4000, dann nur noch bei 2400 Franken gelegen habe. Worauf aber Klee das Bild an Dürer für 8000 Franken verkauft habe. Und so weiter.

Letztlich habe er, Dürer, von Klee für rund 67 000 Franken Gemälde gekauft, nun forderte er 20 000 Franken zurück. Mit Nachklagevorbehalt und unter Berufung auf absichtliche Täuschung und Grundlagenirrtum.

«Zweitmeinung» ist Klee zu billig

Klee verwahrte sich dagegen, er könnte Dürer übers Ohr gehauen haben: Er betonte laut dem Urteil, die Preise seien «Marktpreise» und nicht übersetzt. Klee sei im Fall der «Amme mit Kind» einfach «mit der Schätzung des Auktionshauses nicht einverstanden» gewesen. Er bestritt auch, dass er das Gemälde hätte versteigern lassen wollen, es sei ihm nur um eine Zweitmeinung zum Preis gegangen. Einen solchen, tieferen Schätzpreis einem möglichen Käufer mitzuteilen, dafür gebe es keinen Grund. Und ähnlich bei den anderen strittigen Preisschildern.

Die Preise seien im Kunstmarkt überhaupt «sehr volatil», so Klee. Das «subjektive Empfinden eines Käufers» habe entscheidende Bedeutung. Mit anderen Worten: Findet er es schön, dann zahlt er einen hohen Preis. Auf dem Flohmarkt wie an einer Auktion. Dürer könne sich nicht auf Grundlagenirrtum berufen, als Käufer müsse er selber die Qualität prüfen und den Markt kennen, bei den Hunderten Gemälden, die er inzwischen gekauft habe.

Und Freunde, nein, das sind die Beiden in den Augen von Klee nie gewesen, ihre Beziehung «vielmehr geschäftlicher Natur», Dürers Verhalten, seine Entscheide für oder gegen ein Bild seien jeweils die eines offenbaren Kenners gewesen.

«Goldgräberstimmung» spielt mit

Für eine absichtliche Täuschung brauche es objektiv feststellbare Tatsachen, hält das Gericht fest. Es sei fraglich, wie es damit beim Marktwert eines Gemäldes stehe, wenn man die Eigenheiten des Kunstmarktes berücksichtige. Konkret betrage die grösste behauptete Diskrepanz zwischen Verkaufspreis und Marktwert bis zum Zehnfachen.

Aber, so das Gericht: «Beim Kunsthandel geht es um Unikate, und eine bestimmte Verkaufssituation ist meist einzigartig. Dies führt, wie allgemein bekannt ist, zu sehr volatilen Preisen.» Bei Gemälden mit tiefen Preisen könne da durchaus die «Goldgräberstimmung» mitspielen, die der Beklagte Klee erwähne. So sei ein Marktwert nicht genau bezifferbar, sondern bestenfalls ein Richtwert. Er dürfe aber, so das Gericht, auch nicht ein völliger überhöhter «Fantasiepreis» sein und zum realistischen Wert in einem groben Missverhältnis stehen.

Aber: Auch wenn der Verkaufspreis das Zehnfache des Schätzwerts erreiche, sei nach richterlichem Ermessen nicht von einem solchen groben Missverhältnis auszugehen. Dass bei einer allfälligen künftigen Auktion das Gemälde zu diesem oder gar einem höheren Preis verkauft werde, sei nicht von vorneherein ausgeschlossen. Und weil der Käufer Dürer sich eine Sammlung hochwertiger Gemälde habe zulegen wollen, müsse er sich auch als Neuling dieser «spekulativen Dimension» des Kunsthandels bewusst sein.

So sei im Fall des teuersten Gemäldes nicht von einer absichtlichen Täuschung auszugehen. Und demzufolge bei den Dutzenden viel billiger gekauften Gemälden sowieso nicht. Doch selbst wenn es im Sinne einer Tatsache bei einem oder mehreren Gemälden «eine offensichtliche Diskrepanz zwischen Verkaufs- und Marktpreis» gäbe, «müsste eine absichtliche Täuschung durch den Beklagten verneint werden», hält das Gericht fest.

Opfer seiner Kunstleidenschaft?

Ja, so das Gericht, es frage sich überhaupt, ob Verkäufer Klee den Käufer Dürer über einen Marktwert hätte aufklären müssen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass die beiden ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hätten. Die Anzahl ihrer Treffen lassen noch lange nicht auf eine «tiefe Freundschaft» schliessen. Vielmehr gehe es nur um eine «Geschäftsbeziehung mit (anfangs) freundschaftlichen Elementen». Und obwohl Klee von Kunst mehr verstanden und Dürer auch beraten habe, sei doch fragwürdig, ob er damit besondere Aufklärungspflichten gehabt habe oder ob schlicht der Käufer selber für den Preis verantwortlich bleibe, den er zu zahlen bereit sei. Eine Frage, die offen bleiben könne, weil der Kläger den Beweis erbringen müsste, dass der Beklagte Tatsachen verschwiegen hätte. Doch entgegen dessen Beschuldigungen habe der Beklagte Klee keinesfalls ein «Lügengebäude» errichtet. Die Beziehung sei geschäftsmässig geblieben, Klee habe keine Freundschaft vorgespiegelt oder Dürer anderweitig mit Bereicherungsabsicht getäuscht.

Im Gegenteil: «Die detaillierte Sachverhaltsversion des Beklagten präsentiert den Kläger als drängende, insistierende Partei, die von sich aus immer mehr habe zahlen (und wissen) wollen. Und das Urteil wägt ab: «Dazu würde immerhin passen, dass der Kläger davon sprach, eine ‹Leidenschaft› für Kunst für sich entdeckt zu haben.»

Der Händler ist auch kein Experte

Vor allem sei nicht nachgewiesen, dass Verkäufer Klee den tatsächlichen ungefähren Marktwert der verkauften Gemälde gekannt haben soll. Klee habe immer wieder betont, ihm gehe es um die Sammlung an sich und nicht um Gewinnabsichten. Ausserdem sei für Klee die Kunst ein zwar zeitintensives Hobby, doch mache ihn das noch nicht zu einem Experten für Preisschätzungen alter Gemälde, gesteht ihm das Gericht zu. Und eben: «Die starke Preisvolatilität im Kunstmarkt sowie dessen spekulative Dimension sind allgemein bekannt.» Vor diesem Hintergrund hilft es dem Kläger Dürer auch nicht, sich auf einen Grundlagenirrtum zu berufen. Denn der Wert einer Sache sei grundsätzlich kein «bestimmter», objektiv feststellbarer Sachverhalt.

Dürer bekommt auch in dem Punkt nicht recht, in dem er verlangt, Klee müsse ihm eine Anzahl früher geschenkte Gemälde zurückgeben. Dürer habe seine Schenkung freiwillig gemacht, er könne sich auch da nicht auf eine absichtliche Täuschung oder einen Grundlagenirrtum berufen.

So weist das Kantonsgericht die Klage ab, Dürer muss 10 000 Franken für die Gerichtskosten und die Entschädigung für Klees Anwalt bezahlen. Er hat das Urteil offenbar akzeptiert, es ist laut Auskunft beim Gericht rechtskräftig geworden.

*Namen geändert, die richtigen sind der Redaktion bekannt.

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