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Vorsorgeschutz mit der beruflichen Vorsorge

Im Alter, bei Invalidität oder Tod steht nicht nur die Existenzsicherung im Vordergrund, sondern auch die Sicherung des gewohnten Lebensstandards. Die Schweiz verfolgt dieses Ziel schon lange und setzt es mit der gesetzlich verankerten zweiten Säule um.

Leben & Freizeit
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08.06.20 - 00:00 Uhr

Alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer sind nach Vollendung des 17. Altersjahres für Tod und Invalidität und nach Vollendung des 24. Altersjahres für die Altersvorsorge obligatorisch versichert. Selbstständig Erwerbende können sich freiwillig versichern. Das während der Erwerbstätigkeit angesparte Altersguthaben inklusive Zinsen wird bei der Pensionierung in eine Altersrente umgewandelt.

Weiterbeschäftigung über das Rentenalter hinaus

Laut Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Pensionskassen verpflichtet, mindestens 25 Prozent des BVG-Altersguthabens in Kapitalform auszurichten. Meist sehen die Reglemente vor, dass hundert Prozent als Kapital bezogen werden kann. Bei einer Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus ist ein Aufschub der Leistungen bis zur Vollendung des 70. Altersjahres möglich. Bei vorzeitiger Pensionierung kann die Altersleistung, mit entsprechender Leistungskürzung, früher bezogen werden.

Nachzahlungen in die Pensionskasse 

Lücken in der Pensionskasse lassen sich durch Nachzahlungen schliessen. Nebst dem Ausbau der Altersvorsorge haben solche Einkäufe den Vorteil, dass die einbezahlte Summe vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann. Einkäufe finanzierter Leistungen dürfen während drei Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden.

Freiwillige Todesfallleistungen für Konkubinatspartner

Bei einer Scheidung wird das angesparte Altersguthaben von der Heirat bis zur Scheidung je hälftig aufgeteilt. Für Konkubinatspartner gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Viele Pensionskassen richten aber unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Todesfallleistungen aus.

Erwerb von Wohneigentum via berufliche Vorsorge

Für den Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum kann Kapital aus der beruflichen Vorsorge vorbezogen oder verpfändet werden. Gewisse Einschränkungen gelten ab Alter 50. Ein Vorbezug muss genau geprüft werden. Nebst den sofort fälligen Kapitalleistungssteuern sowie allfälligen reduzierten Risikoleistungen ist zu berücksichtigen, dass Sondereinkäufe erst nach Rückzahlung des Vorbezugs möglich sind.

Obligatorisch gegen Berufsunfall/-krankheit und Nichtberufsunfall versichert sind Arbeitnehmer, die mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten. Die Unfallversicherung trägt nebst dem Lohnausfall auch zu den Heilungskosten bei. Im Todesfall ist die Absicherung der Hinterbliebenen gewährleistet.

Mehr unter gkb.ch/vorsorgetipps. Der nächste Artikel in dieser Serie erscheint am 12. Juni 2020.

Die 2. Säule deckt die Risiken Invalidität, Tod und Alter ab.
Die 2. Säule deckt die Risiken Invalidität, Tod und Alter ab.

GKB-Serie zum Thema «Vorsorgen»

Das Thema «Vorsorgen» beschäftigt immer stärker. Sei es in der Jugend, während der Erwerbstätigkeit, im Alter, bei Krankheit, Jobverlust, Heirat, Scheidung oder Steuerfragen: Die finanzielle Situation und gesetzliche Rahmenbedingungen ändern sich ständig. In Zusammenarbeit mit der Graubündner Kantonalbank publizierten die Südostschweiz und das Bündner Tagblatt im Juni vier Artikel zu solchen Themen, aufgearbeitet durch Spezialisten der GKB. Informationen: Graubündner Kantonalbank, Hauptsitz Chur, 7001 Chur, Telefon +41 81 256 88 99, vorsorge-kmu@gkb.ch, gkb.ch/vorsorgetipps

Carlo Camenisch ist Leiter Fachbereich berufliche Vorsorge der GKB Chur.
Carlo Camenisch ist Leiter Fachbereich berufliche Vorsorge der GKB Chur.
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