×

Garage mieten: Diese rechtlichen Aspekte gibt es zu beachten

In der Schweiz gibt es viele Menschen, welche die öffentlichen Verkehrsmittel bevorzugen, aber auch viele Autofahrer. Für jene, die gerne mit dem Auto fahren, stellt sich unmittelbar vor dem Kauf eines Wagens die Frage, ob sie einen Stellplatz im Freien mieten oder eine überdachte Garage bevorzugen.

Südostschweiz
31.07.18 - 14:52 Uhr
Leben & Freizeit
Pixabay.com © Designer-kottayam (CC0 Creative Commons)
Pixabay.com © Designer-kottayam (CC0 Creative Commons)

Welche Vorteile ein Garagenstellplatz hat

Ein privater Garagenstellplatz ist eine abgegrenzte, überdachte Fläche, unter der Autobesitzer ihre Fahrzeuge parken, wenn sie diese nicht nutzen. Garagen sind, ähnlich wie Stellplätze, weit verbreitet, da sie oftmals zusammen mit einer Miet- oder Eigentumswohnung erwerbbar sind. Für welche Variante sich ein Autofahrer entscheidet, hängt letzten Endes von seinen individuellen Bedürfnissen ab. Ein grosser Vorteil der Garage, die sie für Fahrzeughalter deutlich attraktiver macht, ist deren witterungsbedingte Beständigkeit: Hagelschläge, Schnee oder andere widrige Wetterlagen können einer Garage nichts anhaben. Weiterhin ist sie durch ihre robuste Bauweise relativ einbruchssicher. Normstahl bietet innovative Garagenkonzepte, welche eine Garage für Schweizer Anwender noch komfortabler gestalten. So ermöglichen es die raumsparenden Tore, vor der Garage oder direkt hinter den Gehwegen oder schmalen Strassen einzuparken. Ein entscheidender Nachteil einer Garage – die mitunter schwere Zugänglichkeit – ist damit Schnee von gestern. Manche Autofahrer entscheiden sich jedoch für einen nicht-überdachten Stellplatz, da er weniger Geld kostet als eine vollausgestattete Garage.

Was Autofahrer beachten sollten, wenn sie eine Garage anmieten

Autofahrer in der Schweiz, die sich nach einer neuen Garage umsehen, sollten einige rechtliche Aspekte beachten.

Mietvertrag: Es ist ein entscheidender Unterschied, ob Interessenten den Mietvertrag für eine Garage mit einer Wohnung verbinden oder nicht. Wer den Stellplatz oder die Garage separat anmietet, untersteht rechtlich betrachtet nicht mehr den mietrechtlichen Gesetzen für Geschäfts- oder Wohnungsverträge. Gehört die Garage oder der freie Stellplatz nicht zum Wohnungsmietvertrag,  ist es dem Mieter erlaubt, diesen Vertrag bis zu zwei Wochen vor Monatsende zu kündigen. Es genügt, den (Garagen-)Stellplatz mit einem einfachen Formular zu kündigen.  Auch für den Eigentümer ergeben sich Vorteile, wenn er den Stellplatz separat vermietet. Zum einen kann er sich bei dem Mietzins an den marktüblichen Preisen orientieren. Zum anderen steht es ihm frei, die Zinsen zu erhöhen sowie den Vertrag aufzulösen, wenn der Mieter die Änderungen nicht akzeptiert.

Untervermietung: Unter bestimmten Umständen darf ein Mieter die Garage untervermieten, sofern er die Erlaubnis des Eigentümers dazu erhält. Handelt es sich bei dem Vertrag um ein separates Übereinkommen, steht es dem Mieter frei, ausserordentlich zu kündigen, wenn der Vermieter nicht zustimmt. Ausnahmen bestätigen die Regel, gelten aber ausschliesslich bei einem unabweisbaren Grund, etwa bei einem unzumutbaren neuen Mieter. Mietet der Autofahrer die Garage zusammen mit einem Appartement an, steht ihm ein ausserordentliches Kündigungsrecht nicht zu. Ist die erste Hürde überwunden, steht einem neuen Untermieter nichts im Wege und der Mieter entscheidet selbst, für wie viel Geld er den Garagenstellplatz untervermietet. Auch in diesem Fall ist es ratsam, die Details in einer schriftlichen Vereinbarung zu fixieren.

Gegenstände in der Garage: Nicht alle Gegenstände darf ein Mieter in der Garage lagern, sondern lediglich das Fahrzeug selbst und entsprechende Zubehörteile. Zu dem Zubehör zählen alle Gegenstände, die im weitesten Sinne etwas mit den Fahrzeug zu tun haben – etwa Fahrräder, Reifen oder Kindersitze. Diese Regel basiert in erster Linie auf brandschutzrechtlichen Aspekten. Es kommt wiederum darauf an, wie gross die Garage ist. Brennbare Flüssigkeiten, die sich leicht entzünden, sind in jeder Garage verboten. Bei kleineren Stellplätzen oder Garagen, die kleiner als 150 qm² sind, dürfen Mieter geringe Mengen an Benzin (100 Liter) oder 2000 Liter Heizöl oder Diesel lagern. Weiterhin ist es den Autobesitzern nicht gestattet, Möbel sowie andere Einrichtungsgegenstände in der Garage unterzubringen.  Selbst wenn die dazugehörige vertragliche Vereinbarung fehlt, sollten Autobesitzer davon ausgehen, unzulässig zu handeln, sobald sie grössere Einrichtungsgegenstände in der Garage abstellen.

Wie Mieter sich für den Ernstfall rechtlich absichern

Um rechtlich betrachtet auf der sicheren Seite zu sein, lohnt es sich für die Vertragsparteien, jedwede Änderung in einem schriftlichen Vertrag zu fixieren. So stellen sie sicher, dass der Autoabstellplatz als selbstständiges Mietobjekt gehandelt wird und nicht als ein „Nebenobjekt“ gilt. Sobald die Garage zusammen mit einer dazugehörigen Wohnung vermietet wird, ist sie automatisch ein Nebenobjekt – unerheblich, ob pro forma zwei separate Verträge bestehen oder nicht. Dieser Schritt sollte für einen Autofahrer wohlüberlegt sein, da er sich mit solch einem Vertrag zwingend an die Wohnung bindet. Er hat keine Option, lediglich die Garage zu beanspruchen, da er diese nur gemeinsam mit der Wohnung kündigen oder behalten kann. Vorteilhaft wirkt sich dies wiederum aus, wenn der Vermieter kündigt, denn dazu muss er ein amtliches Formular vorlegen.

Pixabay.com © delphinmedia (CC0 Creative Commons)
Pixabay.com © delphinmedia (CC0 Creative Commons)
Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu Leben & Freizeit MEHR