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In den Ferien ist alles etwas einfacher

Inkonvenienzentschädigungen sind Zuschläge, die für Abend- oder Nacht- und Wochenendarbeit oder für Pikettdienste bezahlt werden. Ein Polizist und eine Polizistin, die 2011 gekündigt haben, wollten diese Zuschläge auch während der Ferien anteilmässig bezahlt bekommen.

Südostschweiz
31.01.15 - 01:00 Uhr

Sie verlangten nach der Kündigung 2024.30 Franken respektive 1639.20 Franken plus Zins sowie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Doch die Forderung wurde zuerst vom Departement Sicherheit und Justiz abgewiesen. Darauf rekurrierten sie – erfolglos – beim Regierungsrat und nun auch beim Verwaltungsgericht.

Bis 2013 gab es im kantonalen Recht keine explizite Regelung zu den Inkonvenienzentschädigungen für Polizisten während der Ferien. Laut Verwaltungsgericht ist dieses Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung eine bewusst negative Antwort des Gesetzes, ein so genanntes «qualifiziertes Schweigen».

Der Regierungsrat wird im Beschwerdeentscheid zitiert: Es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmungen, dass ein Anspruch auf die Entschädigung nur besteht, wenn die Leistung auch tatsächlich erbracht wird: «Was auf die Ferienzeit aber gerade nicht zutrifft.» Anders gesagt: Während der Ferien leistet man keine Nachtarbeit. Die Inkonvenienzverordnung der Kantonspolizei Glarus wurde 2013 mit der Regelung über Zulagen, wie während den Ferien, ergänzt.

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