Weiterhin kein Abbau von Natursteinen in Carlag

Die Firma Valser Naturstein AG darf im Steinbruch Carlag bis auf weiteres keinen Abbau mehr vornehmen. Das Bundesgericht hat, wie zuvor das Verwaltungsgericht, die Abweisung eines entsprechenden Baugesuchs abgewiesen.

Im Steinbruch Carlag darf weiterhin kein Abbau von Natursteinen vorgenommen werden.

Lausanne. – Seit 1930 wird im Gebiet Carlag in Vals Stein abgebaut und gespalten. Vor ziemlich genau zwei Jahren stoppte das Bundesgericht jedoch den Abbau, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren. Es fehlte an einer gerichtlich abgesegneten Nutzungsplanung für den Gesteinsabbau in diesem ausserhalb der Bauzone gelegenen Steinbruch. Ein entsprechendes Verfahren liegt zurzeit bei der Bündner Regierung und ist momentan sistiert.

Im Herbst 2010 reichte die Valser Naturstein AG bei der Gemeinde ein Gesuch um vorläufigen Weiterbetrieb des bestehenden Steinbruchs Carlag ein. Das Gesuch sah den Abbau von total 7200 Kubikmeter Stein innerhalb der nächsten zwölf Jahre vor, wobei der Steinbruch jeweils nur von Anfang März bis Ende November betrieben werden sollte. Monatlich sollten lediglich sieben Sprengungen erfolgen und die Bohrarbeiten sollten werktags erfolgen. Ein von der Abbaufirma präsentiertes Lärmgutachten bestätigte, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten wären.

Planungspflicht bejaht

Gegen das Gesuch gingen insgesamt 53 Einsprachen ein. Im Mai 2011 lehnte der Gemeindevorstand Vals das Baugesuch ab. Im November gleichen Jahres schützte das Bündner Verwaltungsgericht den Entscheid des Gemeindevorstandes. Es befand, es müsse ein Sondernutzungsplanverfahren durchgeführt und dann entschieden werden, ob im Gebiet Carlag weiterhin Steine abgebaut werden dürfen

Das Verwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die leichte Einsehbarkeit des Steinbruchs und die Nähe des Siedlungsgebiets, weshalb der Abbauplanung und der Endgestaltung eine hohe Bedeutung zukomme. Zudem könnten in diesem Verfahren auch die kontroversen Fragen des Lärmschutzes und der – von den Steinbruch-Gegnern als unzureichend eingestuften – Erschliessung abgeklärt werden.

Kein Eingriff ins Eigentum

Das Bundesgericht hat diese Einschätzung nun geteilt. Auch die Richter in Lausanne sind der Auffassung, dass ein blosses Ausnahmebewilligungsverfahren, wie von der Valser Naturstein AG gefordert, all die offenen Fragen nicht beantworten kann. Auch das Argument der Valser Naturstein AG, das Abbauverbot verletze die Eigentums- bzw. Bestandesgarantie und eine Weiterführung der früheren Abbautätigkeit im Umfange von 300 Kubikmeter jährlich hätte bewilligt werden müssen, überzeugte das Bundesgericht nicht.

Die Pflicht, sich einem Sondernutzungs- und Gestaltungsplanverfahren unterziehen zu müssen, stellt «keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie» dar, heisst es im Urteil aus Lausanne. Seit April 2012 ist der Zugang zum Valser Steinbruch polizeilich versiegelt. (tzi)

Urteil 1C_7/2012 vom 11. Juni.

  • Quelle: suedostschweiz.ch
  • Datum: 03.07.2012, 16:50 Uhr
  • Webcode: 2417977
 

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