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Bündner Verwaltungsgericht muss nochmals ran

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden muss im Fall eines Bauprojekts für Zweitwohnungen in der Gemeinde Brigels nochmals über die Bücher. Es hat nur einen Teil der Rügen der Vereinigung Helvetia Nostra geprüft. Zu Unrecht, wie das Bundesgericht nun entschieden hat.

Südostschweiz
07.10.15 - 14:31 Uhr
La Quotidiana

Der Verein Helvetia Nostra hatte im März 2014 die Unterlagen für den Bau der beiden Mehrfamilienhäuser in Tgariel bei der Gemeinde Brigels angefordert. Ende des gleichen Monats beantragte die Vereinigung bei der Gemeinde, die dafür bereits im Dezember 2012 erteilte Baubewilligung zu widerrufen oder allenfalls deren Nichtigkeit festzustellen.

Sie wies darauf hin, dass seit dem 11. März 2012 - infolge der angenommenen Zweitwohnungsinitiative - auch Baubewilligungen für Wohnungen in Gemeinden mit 20 Prozent und mehr Zweitwohnungen im kantonalen Amtsblatt zu publizieren seien. Alternativ sähen die entsprechenden Bestimmungen vor, dass die Umweltorganisationen auch direkt über Bauvorhaben informiert werden können.

Beschwerde zunächst abgewiesen

Weder das eine noch das andere hatte die Gemeinde getan: Das Projekt war lediglich im Amtsblatt der Surselva publiziert worden. Der Gemeindevorstand von Brigels und das kantonale Verwaltungsgericht wiesen die Beschwerde von Helvetia Nostra ab.

Publikation wäre notwendig gewesen

Das Bundesgericht hält in seinem am Mittwoch publizierten Urteil fest, dass die Publikation in einem kantonalen Amtsblatt oder im Bundesblatt tatsächlich notwendig gewesen wäre. Nur so sei es möglich, dass Organisationen mit Verbandsbeschwerderecht sich überhaupt am Verfahren beteiligen könnten. Die Berufung von Helvetia Nostra auf diese Bestimmung sei unter den gegebenen Umständen jedoch treuwidrig: Sie hatte in zahlreichen Einsprachen, die sie gegen im Jahr 2012 publizierte Baugesuche erhoben hatte, nie eine mangelhafte Publikation gerügt.

Trotzdem nochmals über die Bücher

Allerdings muss das Bündner Verwaltungsgericht andere von der Helvetia Nostra gerügten Punkte prüfen, auf die es nicht eingetreten war: So machte die Vereinigung geltend, dass die erteilte Baubewilligung erloschen sei, weil nicht innerhalb eines Jahres Gebrauch von ihr gemacht worden war.

Zudem sei das Projekt nachträglich wesentlich abgeändert worden, womit die erteilte Baubewilligung nicht mehr gültig sei und ein neues Bewilligungsverfahren durchzuführen sei. (sda)

Urteil 1C_630/2014 vom 18. September

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