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Bauherrschaft fängt auf der 
Seewiese nochmals neu an

Die Grossüberbauung auf der Seewiese Kempraten wird neu geplant. Nachdem das Verwaltungsgericht das Projekt für 48 Wohnungen und 1300 Quadratmeter Gewerbefläche gestoppt hat, zieht die Bauherrschaft das Urteil nicht ans Bundesgericht weiter. Für den rekurrierenden Nachbarn könnte das ein Pyrrhussieg bedeuten. 

Südostschweiz
06.10.15 - 07:15 Uhr
La Quotidiana

von Pascal Büsser 

Das juristische Seilziehen um die Überbauung Seewiese in Rapperswil-Jona nimmt ein Ende – zumindest vorerst. Die Bauherrschaft verzichtet auf einen Gang ans Bundesgericht. Dies teilte ihr Rechtsvertreter Hans Rudolf Spiess gestern mit.

«Der Grund ist hauptsächlich, dass auch bei einem Erfolg vor Bundesgericht mit einem weiteren jahrelangen Rechtsstreit zu rechnen ist», heisst es im Communiqué. 

Instanzen in St. Gallen uneinig

Auf der Seewiese nahe des Bahnhofs Kempraten wollte eine Erbengemeinschaft in acht Blöcken 48 Wohnungen und 1300 Quadratmeter Gewerbefläche realisieren. Die Überbauung mit Tiefgarage hätte das Haus an der Zürcherstrasse 120, in der zurzeit noch die Rosenklinik eingemietet ist, umschlossen. 

Der Besitzer des Hauses, der selber nicht in diesem wohnt, rekurrierte gegen den Gestaltungsplan, nachdem er mit der Erbenfamilie nicht handelseinig geworden war. Nach Ansicht der Erben verlangte er einen überhöhten Preis für seine Liegenschaft. Sein Vater habe diese einst von einer Verwandten der Erbenfamilie gekauft.

Die Rechtsabteilung des kantonalen Baudepartements gab dem rekurrierenden Nachbarn Recht. Sie stützte dessen Ansicht, dass seine Liegenschaft in den Gestaltungsplan hätte einbezogen werden müssen. 

Das Pikante an der Sache: Das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (Areg) hatte die Pläne in der Vorprüfung noch als bewilligungsfähig beurteilt. Die unterschiedlichen Bewertungen der Instanzen im St. Galler  Baudepartement sorgten bei der Bauherrschaft für Missmut und scharfe Kritik. Sie monierte «fehlende Planungssicherheit». Die Erbenfamilie hat nach eigenen Angaben bereits einen grösseren sechsstelligen Betrag in die Planungen investiert.

Das St. Galler Verwaltungsgericht stützte indes als Zweitinstanz die Ansicht der Rechtsabteilung (die «Südostschweiz» berichtete).

Nur leichte Reduktion nötig

Statt auf dem Rechtsweg weiterzustreiten, will die Bauherrschaft ihre Pläne nun anpassen. Ziel sei weiter eine «städtebaulich und qualitativ hochstehende Überbauung». Sie werde dafür mit der Stadt zusammenarbeiten, sagt Rechtsvertreter Spiess.

«Aufgrund der schlechten Erfahrung mit den widersprüchlichen Instanzen des Baudepartements» setze man aber «voraussichtlich» nicht mehr auf einen Gestaltungsplan. Stattdessen sollen die Gebäude in der Regelbauweise erstellt werden. 

Konkret bedeutet dies, dass statt teils vier Vollgeschosse plus Attika durchgehend nur drei plus Attika möglich sein werden, wie Baurechtsexperte Spiess erklärt. Da keine Mehrausnützung um 20 Prozent mehr möglich ist. 

Er rechnet indes damit, dass die Zahl der Wohnungen wohl nur um rund zehn Prozent reduziert werden muss. Denn: «Wohnungsgrösse und -mix werden durch den Architekten Roos nochmals überprüft», so Spiess.

Die Familie bedaure, dass der Gestaltungsspielraum für eine verdichtete Überbauung nahe am öffentlichen Verkehr eingeschränkt wird. Der Vorteil der Regelbauweise aus Bauherrensicht: Die Möglichkeiten zur Einsprache sind bei Einhaltung der grundlegenden Vorschriften eingeschränkt.

Für den Nachbarn könnte der gewonnene Rechtsstreit zum Pyrrhussieg werden. Denn gemäss Gerichtsakten kann in der Regelbauweise sogar näher an das Nachbarhaus gebaut werden, als dies bisher geplant war. 

Die Erbenfamilie hält derweil fest: Die Planung erfolge ohne Einbezug des Grundstück des Nachbarn.

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