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Verkehrszulassung für Spassfahrzeuge neu geregelt

Welches elektrische Gefährt ist auf Schweizer Strassen wie zugelassen? Seit dem 1. Juni gelten neue Regelungen – alles klar ist damit aber immer noch nicht.

Südostschweiz
30.07.15 - 08:00 Uhr
La Quotidiana

Sogenannte Spassfahrzeuge sind im Trend. Längst sieht man etwa nicht mehr nur Kinder mit trottinett-ähnlichen Gefährten durch die Strassen düsen. Mit dem E-Micro One hat die Firma Microscooter soeben einen ersten elektrifizierten Scooter auf den Markt gebracht, bei dem sich beim Treten der Motor zuschaltet und Geschwindigkeiten bis 20 km/h erlaubt.

Doch wo darf man sich mit einem solchen Gefährt legal bewegen? Auf der Strasse, auf Velowegen, in Fussgängerzonen? Per 1. Juni hat der Bund eine vereinfachte Regelung in Kraft gesetzt, womit die Fahrzeuge weitgehend den langsamen E-Bikes (bis 25 km/h) gleichgestellt sind. Doch zeigt ein Blick in die Ausführungsbestimmungen, dass der Teufel im Detail steckt – beziehungsweise in der Typenprüfung. Weil immer mehr (und verrücktere) E-Fahrzeuge auf den Markt kommen, hinkt der Gesetzgeber stets hinterher. Und es bleibt ein Graubereich bestehen bezüglich der Frage, wer womit wo fahren darf.

Segway als treibende Kraft

Die Verantwortlichen der Schweizer Niederlassung von Segway waren treibende Kräfte hinter den Neuregelungen. Dass damit gleich alle E-Fahrzeuge mit berücksichtigt wurden, macht sie nicht nur glücklich. Denn sie erachten Segways nicht nur als Spassfahrzeuge, sondern auch als Arbeitsinstrumente – Polizei, Sanitätseinheiten, Lieferfirmen usw. haben mittlerweile Segways im Einsatz. Die Offroad-Modelle mit ihren geländegängigen Niederdruckreifen sind auf Golfplätzen oder Bauernhöfen im Einsatz.

Zu den reinen Spassfahrzeugen zählen etwa das Solowheel oder der Hovertrax. Wie das Segway haben diese Modelle ihren Preis. Inzwischen finden immer mehr Billigkopien ihren Weg in die Läden – was aber sicherheitstechnisch nicht unproblematisch ist. (hb)

Mehr in der «Südostschweiz» vom Donnerstag.

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