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Zürcher dürfen bei der Bündner Spitalplanung mitmischen

Der Kanton Zürich hat Beschwerde gegen die Aufnahme der Clinica Holistica Engiadina in die Spitalliste Psychiatrie des Kantons Graubünden eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nun in einer Zwischenverfügung zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig ist.

Südostschweiz
31.07.14 - 16:23 Uhr

Zürich/Chur. – Grundsätzlich ist ein Kanton ein souveräner Gliedstaat, und so legt jeder im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes seine Spitalliste fest. Dies hat die Bündner Regierung getan. Auf die Spitalliste Psychiatrie nahm sie die Clinica Holistica Engiadina in Susch auf und setzte den Entscheid per 1. November 2013 in Kraft. Die Klinik erhielt neu einen Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen ohne eine Einschränkung der Bettenkapazitäten.

Gegen diese Auftragserteilung hat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht und beantragt, die Zulassung der Clinica Holistica Engiadina sei aufzuheben.

Zuständigkeit geregelt

Weil bisher noch nie ein Kanton Beschwerde gegen die Spitalliste eines anderen eingelegt hat, mussten sich Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht zunächst darüber verständigen, welches Gericht den Fall behandeln darf.

Das als zuständig befundene Bundesverwaltungsgericht hat sich als Erstes mit der Frage beschäftigt, ob der Kanton Zürich überhaupt das Recht hat, den Bündnern reinzureden. Es ist zum Schluss gekommen, dass dies der Fall ist, und zwar aus verschiedenen Gründen.

Kantonsübergreifnder Einfluss

Trotz der Stärkung des Wettbewerbs unter den Spitälern im revidierten Krankenversicherungsgesetz besteht für die Kantone eine Koordinations- und Steuerungspflicht. Erfüllt wird diese gemäss Bundesverwaltungsgericht mittels Spitalplanung und Spitalliste. Um das Angebot steuern zu können, müssen die Kantone die Patientenströme kennen und ihre Kapazitäten mit den Nachbarkantonen koordinieren.

Schafft nun der Kanton Graubünden ein grosses Angebot in der Akutpsychiatrie, kann dies Auswirkungen auf den Kanton Zürich haben. Seine eigene, bedarfsgerechte Versorgungsplanung wird damit unter Umständen ausgehebelt. Zudem führt die Wahl eines Patienten, ein ausserkantonales Spital für eine Behandlung aufzusuchen, zu Vergütungsansprüchen gegenüber dem Wohnkanton. (so)

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