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Zu Recht das «Billett» abgeben müssen

Die Bündner Justiz hat einem Automobilisten zu Recht den Führerausweis entzogen, weil er nach dem Beschädigen einer Barriere bei Celerina weiterfuhr und den Vorfall erst später der Polizei meldete. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Südostschweiz
28.07.10 - 10:00 Uhr

Celerina/Lausanne. – Der Bündner Automobilist war am 12. März 2008 auf der Via Maistra (alte Kantonsstrasse) von Celerina in Richtung St. Moritz unterwegs. Im Raum des Zielgeländes des Olympia Bob Runs übersah er eine geschlossene Schranke und fuhr einen Haltepfosten der Barriere um. Statt anzuhalten und den Vorfall der Polizei zu melden, setzte er seine Fahrt nach St. Moritz fort und besuchte dort ein Restaurant, bevor er nach Hause fuhr. Erst dort benachrichtigte er die Polizei.

Der zuständige Strafrichter bestrafte den Lenker wegen Vereitelung der Blutprobe, Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Dieses Urteil akzeptierte er, ohne zu murren. Nicht einverstanden war er jedoch damit, dass ihm das kantonale Strassenverkehrsamt wegen schwerer Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften auch den Führerausweis für drei Monate wegnehmen wollte.

Von der Sonne geblendet?

Seine Beschwerde beim kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit blieb ebenso erfolglos wie der Gang ans Kantonsgericht und Bundesgericht. Das Argument des Lenkers, der Vorfall habe sich nicht so zugetragen wie von den Behörden dargestellt, überzeugte die Richter in Lausanne nicht. Die Version des Automobilisten, ihm sei die Sicht von einem grossen, entgegenkommenden Bus verdeckt gewesen und er sei von der Sonne geblendet worden, schien dem Bundesgericht wenig plausibel.

Den Ausweisentzug erachtete das Bundesgericht als korrekt. Wer es unterlässt, nach einem Unfall sofort die Polizei zu benachrichtigen, macht sich der Vereitelung der Blutprobe schuldig. Diese hätte die Polizei aller Wahrscheinlichkeit nach aufgrund der konkreten Umstände angeordnet. Entgegen der Auffassung des Lenkers handelte es sich bei diesem Vorfall nicht um eine Bagatelle, fuhr er doch einen Haltepfosten der Barriere um und beschädigte beim Unfall die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs. Statt nach St. Moritz zu fahren, ein Restaurant zu besuchen sowie auch zu Hause noch Alkohol zu trinken, hätte er sofort die Polizei verständigen müssen. (tzi)

Urteil 1C_93/2010 vom 28. Juni. 

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