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Urner Barbetreiber auf freiem Fuss

Der Barbetreiber von Erstfeld UR, der seit vier Jahren in Sicherheitshaft ist und auf ein rechtskräftiges Urteil wartet, kommt vorläufig auf freien Fuss. Das Obergericht Uri hat seinem Gesuch auf Haftentlassung stattgegeben.

Südostschweiz
29.01.15 - 13:08 Uhr

Luzern. – Das Obergericht kam zum Schluss, dass es keinen Grund mehr gebe, den Beschuldigten länger in Sicherheitshaft zu lassen. Weder die Fluchtgefahr noch die Verdunkelungsgefahr seien ausreichend gross.

Gemäss dem am Donnerstag publizierten Urteil muss der Barbetreiber, der des versuchten Mordes, der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz angeklagt ist, unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen werden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Beschwerde würde aber die Entlassung nicht verzögern.

Der Barbetreiber soll im Januar 2010 ausserhalb seines Lokals auf einen Gast geschossen haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, er habe die Ermordung seiner Ehefrau in Auftrag gegeben. Sie wurde im November 2010 durch drei Schüsse lebensgefährlich verletzt.

Bundesgericht hiess Beschwerde gut

Der Barbetreiber war im Herbst 2013 vom Urner Obergericht in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Das Bundesgericht hiess im Dezember 2014 eine Beschwerde gegen dieses Urteil in zwei Punkten gut, worauf der Anwalt des Mannes beim Obergericht ein Haftentlassungsgesuch stellte.

Zur Fluchtgefahr erklärt das Gericht, dass eine Flucht zwar weiterhin möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich sei. Der Beschuldigte habe, auch weil das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts gerügt habe, Aussicht auf ein wesentlich günstigeres Urteil oder sogar auf einen Freispruch.

Die Fluchtgefahr werde auch dadurch verringert, dass eine allfällige Vollzugshaft um die bereits abgesessene Untersuchungs- und Sicherheitshaft reduziert würde. Das Risiko einer erfolglosen Flucht sei ferner in der heutigen stark überwachten Welt gross. Zudem würde ein Fluchtversuch die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen.

Verdunkelungsgefahr gering

Weiter kam das Gericht zum Schluss, dass die Verdunkelungsgefahr nur noch in einem geringen Masse bestehe, weil die dem Barbetreiber vorgeworfenen Taten mehrere Jahre zurückliegen. Die Möglichkeiten, auf Beweismittel noch Einfluss nehmen zu können, bestünden nur noch sehr beschränkt.

Auch andere Gründe für eine Verlängerung der Sicherheitshaft, etwa eine Wiederholungsgefahr, sieht das Gericht nicht. Es berücksichtigte in seinen Ausführungen auch die lange Zeit, die der Beschuldigte bereits in Sicherheitshaft verbracht hat, und dass es noch bis zu eineinhalb Jahren dauern könnte, bis ein abschliessendes Urteil vorliege. Die Sicherheitshaft könnte damit noch auf eine Dauer von gegen sechs Jahre anwachsen.

Das Gericht schränkte aber die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten ein. Dieser darf die Schweiz nicht verlassen. Eine Identitätskarte oder einen Pass erhält er wegen einer Ausweis- und Schriftensperre nicht. Zudem darf er keine Kontakte zu Personen und Parteien pflegen, die an seinem Verfahren beteiligt sind.

Zwei Vorfälle

Das Urner Obergericht verurteilte den Barbetreiber zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, das Bundesgericht hob das Urteil aber auf. Der Auftragsmörder wurde zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Das Bundesgericht hiess in seinem Entscheid zwei Punkte der Beschwerde des Angeklagten gut, die beide die erste Tat betreffen. So darf das Obergericht bei der Neubeurteilung des Falles eine DNS-Spur nicht verwenden, und es muss weitere Anstrengungen unternehmen, um einen Hauptbelastungszeugen ausfindig zu machen. (sda)

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