Kein genereller Anspruch auf Hitzeferien für Angestellte

Wenn die Hitze Körper und Sinne einlullt, träumen viele Arbeitgeber von staatlich verordneten Hitzeferien. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) stellt klar, dass kein genereller Anspruch auf einen freien Tag besteht, wenn die Temperaturen in die Höhe steigen.

Schwere körperliche Arbeit in den heissen Stunden sollte vermieden werden.

Bern. – Der Arbeitgeber sei nach dem Arbeitsgesetz zwar dazu verpflichtet, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz möglichst zu vermeiden, heisst es in einer Mitteilung vom Montag. Beschäftigte hätten jedoch keinen direkten Rechtsanspruch auf klimatisierte Räume oder «hitzefrei».

Räume durch Lüftung auskühlen

Das Seco rät, Räume über Nacht oder in den frühen Morgenstunden durch Lüftung auszukühlen. Gegen direkte Sonneneinstrahlung helfen aussen liegende Jalousien oder innen liegende Rollos aus hellem oder stark reflektierendem Material.

Auch ein flexiblerer Umgang mit den Arbeitszeiten kann gemäss Seco entlasten. Schwere körperliche Arbeit in den heissen Stunden sollte vermieden oder und mit kurzen Ruhephasen unterbrochen werden. Zusätzliche Kurzpausen von rund zehn Minuten sind ebenfals ratsam.

Massnahmen ergreifen

Arbeitgeber finden auf der Seco-Webseite eine sechsseitige Dokumentation, mit deren Hilfe sie ausrechnen können, welche Massnahmen ergriffen werden sollten. Um zu einer gültigen Einschätzung zu kommen, ist allerdings ein mehrteiliges Vorgehen erforderlich.

Dazu gehören das Messen der Lufttemperatur und der Luftfeuchtigkeit, die Einschätzung der körperlichen Aktivität sowie das Beurteilen der Sonneneinstrahlung und der Bekleidung. Dies alles ergibt in sechs Schritten einen Risikobereich und entsprechende Massnahmen. (sda)

  • Quelle: suedostschweiz.ch
  • Datum: 20.08.2012, 17:50 Uhr
  • Webcode: 2605142
 

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