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Ihre Mieterrechte, wenn der Vermieter umbaut oder renoviert

Die Baubranche boomt. Vor allem im Frühling verschwinden reihenweise Hausfassaden hinter einem Baugerüst. Da zu wohnen ist kein Vergnügen. Welche Rechte haben die betroffenen Mieterinnen und Mieter?

Südostschweiz
23.04.14 - 12:58 Uhr

Zürich. – Als Ruth Meier von der Arbeit nachhause kommt, steht ein Baugerüst am Haus. Der Blick nach draussen ist durch eine Blache getrübt und der Balkon vorerst unbenutzbar. Muss sie sich das bieten lassen? Die Antwort lautet «jein». Eine Fassade benötigt halt hin und wieder Unterhalt. Deshalb darf sie der Vermieter renovieren lassen.

Gemäss Art. 260 OR hat er den Mieterinnen und Mietern die Renovationsarbeiten aber rechtzeitig anzukündigen. Was das heisst, steht nicht im Gesetz: Mindestens zwei bis drei Monate sollten es aber schon sein, wie der Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz in einer Mitteilung schreibt.

Mietzinsreduktion verlangen

Weil im Baugewerbe Termindruck herrscht, nehmen es viele Vermieter mit der Ankündigung nicht so genau. Hat die Baufirma gerade Zeit, lassen sie sofort loslegen. Laut Gesetz müssten sich die Mieter das nicht bieten lassen. In krassen Fällen könnten sie die Renovationsarbeiten unter Umständen durch eine richterliche Verfügung stoppen. Das ist aber aufwändig und nützt oft nicht viel. Denn dadurch verzögert sich der Abschluss der Arbeiten nur.

Also bleibt den Mietern nichts anderes übrig, als eine Mietzinsreduktion für die Bauzeit zu verlangen. Diese hätten sie auch bei rechtzeitiger Vorankündigung zugute. Eine Ermässigung von zehn bis 15 Prozent können sie in der Regel beanspruchen, wenn ein Gerüst an der Fassade steht. Erfolgt keine korrekte Ankündigung, muss es mehr sein, vielleicht 20 bis 25 Prozent. Wie viel genau, ist Ermessenssache. Im Streitfall gelangen die Mieter am besten an die Schlichtungsbehörde. (so)

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