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Das Bezirksgericht Plessur hat am Dienstag einen jungen Bündner der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Nebst einer Busse von 500 Franken muss der Lehrling auch die Untersuchungs- und Gerichtskosten von 4100 Franken bezahlen.
Chur. – Am Churer Fest 2011 schlug ein 18-jähriger Lehrling einem 26-jährigen Churer die Faust ins Gesicht. Das war am 21. August 2011 um 0.25 Uhr an der Klostergasse, direkt neben dem Stadtpolizeiposten. Der Schläger wurde gefasst, der Verletzte musste ins Spital. Er erlitt einen mehrfachen Nasenbeinbruch mit Verbiegung der Nasenscheidewand und Verdickung der Haut der Nasenmuschel.
Strafantrag gestellt
Der Verletzte stellte einen Strafantrag und der Schläger musste sich am Dienstag wegen einfacher Körperverletzung vor dem Bezirksgericht Plessur verantworten. Wie schon in der Strafuntersuchung bestritt der Angeschuldigte vor Gericht die Tätlichkeit begangen zu haben. Gestützt auf die Angaben eines Zeugen sowie weiterer Indizien verlangte die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Schuldspruch.
«Ich will, dass er bestraft wird und etwas daraus lernt», erklärte der am Prozess anwesende Privatkläger. Er verlangte eine Genugtuung von 5000 Franken, dies entspreche seinem durch den Vorfall entgangenen Monatslohn. Und auch für die Kosten der ärztlichen Behandlung solle der Verursacher aufkommen. Mit schriftlichen Unterlagen belegte er seine Forderung allerdings nicht.
Schuldig gesprochen
Das Gericht sprach den nicht geständigen Angeklagten der einfachen Körperverletzung schuldig. Die drei Richter waren überzeugt, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wurde. Der Angeklagte wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 3000 Franken verurteilt.
Diesen Betrag muss er nicht bezahlen, wenn er innerhalb der Probezeit von drei Jahren nicht erneut straffällig wird. Dafür muss er die Busse von 500 Franken, die Kosten der Staatsanwaltschaft von 1700 Franken sowie die Gerichtskosten von 2400 Franken berappen. So kostet ihn der Faustschlag insgesamt 4600 Franken. Und die dreijährige Probezeit für die bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Franken läuft. Die Forderung des Privatklägers wurde mangels Belegen auf den Zivilweg verwiesen. (thg)
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