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Die Glarner Kalberwurst ist nun offiziell geschützt

Die Einsprachefrist für die Eintragung der geschützten geographischen Angabe von Glarner Kalberwurst ist abgelaufen. Beim Bundesamt für Landwirtschaft ging keine Einsprache ein. Somit kann die Bezeichnung ins Register aufgenommen werden.

Südostschweiz
01.12.11 - 14:17 Uhr

Glarus. – Das vom Glarner-Metzgermeisterverband eingereichte Eintragungsgesuch für die Glarner Kalberwurst als Eintragung der geschützten geographischen Angabe wurde Mitte August öffentlich aufgelegt.

Nach Ablauf der dreimonatigen Frist ist beim Bundesamt für Landwirtschaft keine Einsprache eingegangen, sodass Glarner Kalberwurst als Eintragung der geschützten geographischen Angabe in das eidgenössische Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben aufgenommen werden kann.

Wurstinhalt per Gesetz definiert

Die Glarner Kalberwurst ist eine Brühwurst, die aus Kalbfleisch, Schweinefleisch, Speck, Milch, Weissbrot und Gewürzen zusammengesetzt ist. Von vergleichbaren Kalbswürsten unterscheidet sich die Glarner Kalberwurst durch die Zugabe von Weissbrot und durch eine ausgeprägte Muskatnote.

Die Glarner Kalberwurst verdankt ihren Namen und Ruf dem Kanton Glarus als einziges Herstellungsgebiet und zeichnet sich durch eine lange Tradition aus. Da die Rezeptur der mit Brot angereicherten Brühwurst zum Beginn des 20. Jahrhunderts derart umstritten war, wurde an der Landsgemeinde im Jahre 1920 der genaue Wurstinhalt per Gesetz definiert.

Das Bundesregister der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zählt 28 Eintragungen: 19 geschützte Ursprungsbezeichnung und neun geschützte geografische Angaben. (so)

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