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Zweitwohnungen: Konferenz der Gemeindepräsidenten will altes und neues Recht

Die Konferenz der Gemeindepräsidenten von Ferienorten im Berggebiet stellt sich auf den Standpunkt, dass Zweitwohnungen bis Ende Jahr bewilligt werden können. Sie schliesst sich damit der Haltung der Kantone in dieser Frage an. Bei der Definition der Zweitwohnungen nimmt die Konferenz die Initianten beim Wort und fordert, dass nur der Bau von kalten Betten beschränkt wird.

Südostschweiz
13.04.12 - 13:00 Uhr

Chur/Glarus/St. Gallen. – Die Konferenz der Gemeindepräsidenten von Ferienorten im Berggebiet hat an einer ausserordentlichen Versammlung die Konsequenzen aus der Annahme der Zweitwohnungsinitiative diskutiert sowie ihre Haltung für die weiteren Diskussionen festgelegt.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass seit 11. März keine Baubewilligungen für Zweitwohnungen mehr erteilt werden können. Die Gemeindepräsidentenkonferenz ist hingegen wie die Kantone der Auffassung, dass bis Ende Jahr im Rahmen der geltenden Rechtsbestimmungen Baubewilligungen erteilt werden können. Dies geht nach Ansicht der Konferenz aus den gleichzeitig mit der Verfassungsbestimmung in Kraft getretenen Übergangsbestimmungen hervor.

Besitzstandes- und Eigentumsgarantie

Künftig muss gemäss einer Mitteilung unterschieden werden zwischen altem und neuem Recht. Für Immobilien, welche vor dem 11. März gekauft oder gebaut wurden, gilt altes Recht. Alles andere würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen und käme unter Umständen einer materiellen Enteignung gleich.

Das bedeutet konkret, dass bestehende Erstwohnungen weiterhin als Zweitwohnungen verkauft oder vererbt werden können und umgekehrt. Auch rechtskräftige Zonenplanungen der Gemeinden gelten weiterhin. Wenn eine Gemeinde beispielsweise eine Bauzone mit einem Erstwohnanteilsplan ausgeschieden hat, können in dieser Zone weiterhin Zweitwohnungen erstellt werden, heisst es in der Mitteilung. (so)

Das Dossier Zweitwohnungen finden Sie hier.

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