Unterdrückung in muslimischer Ehe als häusliche Gewalt

Die St. Galler Justiz muss vertieft abklären, ob eine Kosovarin in der Ehe mit ihrem muslimischen Gatten wie eine «Sklavin» gehalten worden ist. Laut Bundesgericht wurde der Frau die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung vorschnell verwehrt.

Das Bundesgericht in Lausanne (Archiv).

Bild: Keystone

Lausanne. – Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Scheitert die Ehe vor Ablauf von drei Jahren, müssen sie die Schweiz in der Regel wieder verlassen. Ein weiterer Aufenthalt kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn «wichtige persönliche Gründe» vorliegen.

Ein solcher Härtefall liegt etwa dann vor, wenn eine Frau Opfer ehelicher Gewalt in physischer oder psychischer Form geworden ist. Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Grundsatzurteil nun einer Frau aus dem Kosovo Recht gegeben, die 2008 einen in der Schweiz niedergelassenen Serben muslimischen Glaubens geheiratet hatte.

Rund eineinhalb Jahre nach ihrem Umzug in die Schweiz trennte sich das Paar. Die St. Galler Behörden verweigerten der Frau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie hatte geltend gemacht, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Ehe sei traditionell islamisch in streng patriarchalischen Mustern gelebt worden.

Sie sei dabei wie ein «Hausmädchen» oder eine «Sklavin» gehalten worden und habe weder Sprach- oder Integrationskurse besuchen, noch einer Arbeit ausser Haus nachgehen dürfen. Zum Telefonieren habe sie ihren Mann um Erlaubnis bitten müssen und die Wohnung habe sie nur unter Aufsicht der Schwiegermutter verlassen dürfen.

Die St. Galler Justiz hielt ihr entgegen, dass sich der Mann nicht strafbar gemacht und seine Frau nie eingesperrt, geschlagen oder gewaltsam zurückgehalten habe. Die Beeinträchtigungen würden dem Üblichen in einer traditionell islamisch geführten Ehe entsprechen und die Frau habe sich der möglichen Probleme bewusst sein müssen.

Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde nun gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die St. Galler Justiz zurückgeschickt. Laut Gericht kann psychische Gewalt auch dann vorliegen, wenn beim Mann kein strafbares Verhalten festgestellt worden ist.

Die St. Galler Behörden müssen nun vertieft abklären, ob die Frau gegen ihren Willen dauernd in ein von ihr abgelehntes, erniedrigendes patriarchalisches Rollenverständnis «als Sklavin» gezwungen worden ist und ihr Widerstand zum Scheitern der Ehe geführt hat.

Weiter sei genauer zu untersuchen, ob ihr als geschiedene Frau eine Rückkehr in ihre Heimat verwehrt sei. Falls dies zutrifft, muss ihre Aufenthaltsbewilligung laut Gericht verlängert werden. (Urteil 2C_821/2011 vom 22.6.2012) (sda)

  • Quelle: sda
  • Datum: 12.07.2012, 12:02 Uhr
  • Webcode: 2454811
 

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