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Neuprüfung von Armee-Trainingsflügen

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) muss vertieft abklären, ob die von der Luftwaffe geplanten PC-21-Trainingsflüge im Gebiet Speer mit dem Natur- und Landschaftsschutz vereinbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem WWF Recht gegeben.

Südostschweiz
04.04.12 - 14:18 Uhr

Bern. – Die Schweizer Luftwaffe will mit dem neuen Ausbildungsflugzeug Pilatus PC-21 in verschiedenen Regionen der Schweiz Trainingsflüge durchführen. Betroffen ist auch das Gebiet Speer zwischen Glarus, der liechtensteinischen Grenze, Urnäsch und Schänis.

Damit die Armeepiloten sämtliche notwendigen Manöver ungestört und ungefährdet durchführen können, ordnete das BAZL auf Wunsch der Luftwaffe im fraglichen Gebiet Beschränkungen für die Zivilluftfahrt an. Der WWF wehrte sich gegen die Massnahme, weil er übermässige Einwirkungen auf Natur und Umwelt befürchtet.

Grösstmöglich schonen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des WWF nun gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid ans BAZL zurückgeschickt. Laut Gericht tangiert das Flugbeschränkungsgebiet Speer mehrere Objekte von nationaler Bedeutung (BLN-Objekte), etwa die Region Speer-Churfirsten-Alvier oder das Säntisgebiet.

Diese BLN-Objekte seien von Gesetzes wegen grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten oder grösstmöglich zu schonen. Dass die Trainingsflüge der PC-21 Lärm verursachen würden, sei unbestritten. Es sei deshalb eine Abwägung zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem Natur- und Landschaftsschutz zu machen.

Urteil analysieren

Das BAZL muss nun zunächst noch den genauen Umfang des zu erwartenden militärischen Flugverkehrs abklären. Anschliessend sei ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission sowie eine erneute Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt einzuholen. Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Wie BAZL-Mediensprecher Daniel Göring am Mittwoch mitteilte, müsse das Urteil nun analysiert und gemeinsam mit der Luftwaffe eine Lösung gefunden werden. Der Entscheid bedeute kein Flugverbot für die Armee im fraglichen Gebiet. Nur gewisse Manöver könnten aus Sicherheitsgründen zumindest vorerst nicht durchgeführt werden. (sda)

(A-1187/2011 vom 29.3.2012)

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