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Neue Regeln für Abzug von Ausbildungskosten

Wer eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung absolviert, kann ab Anfang 2016 maximal noch 12'000 Franken pro Jahr von den Steuern abziehen. Das entsprechende Gesetz hatte das Parlament im vergangenen Jahr verabschiedet.

Südostschweiz
16.04.14 - 12:10 Uhr

Bern. – Nach Ablauf der Referendumsfrist beschloss nun der Bundesrat am Mittwoch, das Gesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen. Dies teilte das Eidgenössische Finanzdepartement mit.

Das Gesetz betrifft die Bundessteuern. Dort sind heute unbegrenzte Abzüge für Weiterbildungen möglich, mit denen der berufliche Stand gehalten werden kann. Für Ausbildungen, die zu einem besseren Job führen, gibt es dagegen keine Abzüge.

Ab 2016 können alle Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden - dafür eben mit einer Obergrenze. Die Kosten für eine Erstausbildung können allerdings weiterhin nicht abgezogen werden.

Die Kantone wiederum können weiterhin selber festlegen, wie weit diese Kosten von den kantonalen Steuern abgezogen werden können.

Nur wenige Steuerzahler betroffen

Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf hatte bei der Debatte im Parlament gesagt, die Obergrenze sei so hoch angesetzt, dass weiterhin 92 der Steuerpflichtigen ihre vollen Aus- und Weiterbildungskosten abziehen könnten.

Der Bund erwartet durch die Neuregelung, nach der alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abgezogen werden können, Steuerausfälle in der Höhe von 10 Millionen Franken. Bei den Kantonen und Gemeinden wird mit Einbussen von 50 Millionen Franken gerechnet.

Gemäss der Mitteilung des Finanzdepartements haben die Kantone nun bis Anfang 2016 Zeit, ihre Gesetzgebung anzupassen. Damit werde ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht gewährleistet. (sda)

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