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Mädchen in Nigeria droht Todesstrafe

Wegen der Ermordung ihres Ehemanns nach einer mutmasslichen Zwangsheirat droht einer 14-Jährigen in Nigeria die Todesstrafe. Sollte sich der Mordverdacht bestätigen, müsse das Mädchen mit dem Tod bestraft werden, sagte Staatsanwalt Lamido Abba Soron-Dinki am Donnerstag vor einem Gericht in der Stadt Gezawa im Norden Nigarias.

Südostschweiz
31.10.14 - 06:13 Uhr

Gezawa. – Der Fall der 14-jährigen Wasila Tasi'u sorgte landesweit für Aufsehen. Ihr wird vorgeworfen, im April ihren 35-jährigen Ehemann zwei Wochen nach der Hochzeit mit Rattengift umgebracht zu haben.

Vor allem im mehrheitlich christlichen Süden Nigerias wurde der Prozess gegen das Mädchen scharf kritisiert. Menschenrechtler forderten die Freilassung der 14-Jährigen, die als Opfer von Zwangsheirat und Vergewaltigung anzusehen sei.

Die Familien des Mädchens und des getöteten Mannes bestreiten allerdings, dass die Ehe gegen den Willen der Jugendlichen vollzogen wurde.

Das Mädchen äusserte sich am Donnerstag nicht zu den Vorwürfen. Der Richter stellte daraufhin fest, die Angeklagte plädiere auf nicht schuldig. Das Verfahren wurde anschliessend auf den 26. November vertagt.

Die Zwangsheirat zwischen jungen Mädchen und deutlich älteren Männern ist vor allem in ländlichen Gegenden im mehrheitlich muslimischen Norden Nigerias ein grosses Problem.

Die Rechtslage ist kompliziert, denn in der Region trat im Jahr 2000 das islamische Recht der Scharia in Kraft, das nach Ansicht mancher Gelehrter die Heirat Minderjähriger erlaubt. Gleichzeitig gilt aber auch im Norden des Landes das nigerianische Bundesrecht.

Die Anwältin der Angeklagten betonte, für sie stehe das Problem der Zwangsheirat nicht im Vordergrund. Wasila dürfe wegen ihres Alters nicht wegen Mordes angeklagt werden, betonte Hussaina Aliyu. Sie verlangte, dass ihre Mandantin vor ein Jugendgericht gestellt wird.

In Nigeria gelten Heranwachsende mit 17 Jahren als volljährig. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Scharia-Recht angewandt wird, können allerdings auch Unter-17-Jährige als strafmündig betrachtet werden. (sda)

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