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Längere Integrationsmassnahmen für psychisch Kranke

Psychisch erkrankte Menschen können künftig in Ausnahmefällen länger Massnahmen in Anspruch nehmen, die ihnen die Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtern sollen. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für eine Verlängerung von Integrationsmassnahmen gelockert.

Südostschweiz
19.09.14 - 13:45 Uhr

Bern. – Die Invalidenversicherung ist in den letzten Jahren auf die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ausgerichtet worden. Der Bundesrat möchte die Eingliederung weiter fördern, wie er am Freitag mitteilte. Er hat deshalb die Verordnung über die Invalidenversicherung angepasst.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie betreffen insbesondere die Massnahmen, mit welchen IV-Empfänger auf die berufliche Eingliederung vorbereitet werden. Diese sind insbesondere für psychisch erkrankte Menschen gedacht.

Voraussetzungen gelockert

Dazu gehören Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten. Heute können diese Massnahmen nur verlängert werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen während des ersten Jahres zweimal für eine längere Dauer unterbrochen werden mussten.

Künftig sind die Voraussetzungen weniger streng: Die Massnahmen können in Ausnahmefällen verlängert werden, sofern sie notwendig sind, um die Eingliederungsfähigkeit zu erreichen.

Auf lange Sicht weniger Kosten

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hält dazu fest, nach wie vor sollten Integrationsmassnahmen nur ausnahmsweise länger als ein Jahr dauern und nur dann gewährt werden, wenn die berufliche Eingliederung erreicht werden könne. Die Senkung der Voraussetzungen werde aber dazu führen, dass sich die Dauer einzelner Integrationsmassnahmen verlängere.

Die Kosten seien schwierig abzuschätzen, doch sei davon auszugehen, dass eine erfolgreiche Eingliederung auf lange Sicht deutlich mehr Kosten einspare als Kosten durch die Verlängerung der Integrationsmassnahmen entstünden.

Beratung von Arbeitgebern und Schulen

Der Bundesrat will mit der Änderung der Verordnung auch die Beratung stärken. Die fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung der Arbeitgebenden ist neu explizit Aufgabe der IV-Stellen, ebenso die Beratung und Information von Fachpersonen an Schulen.

Damit soll bei Jugendlichen eine spätere psychisch bedingte Invalidität vermieden werden, wie das BSV schreibt. Zudem erhalten Personen, die einen Assistenzbeitrag beantragt haben, leichter Beratung.

Medizinische Gutachten verbessern

Zur Verbesserung der Qualität von medizinischen Gutachten erhalten die Gutachterinnen und Gutachter künftig jene Entscheide zugestellt, in welchen ihre Gutachten von einem Gericht gewürdigt worden sind. Dies entspricht auch einer Forderung des Bundesgerichts.

Auf diese Weise erhielten Ärztinnen und Ärzte wichtige Hinweise, ob ihre Gutachten die Fragen umfassend beantwortet hätten, nachvollziehbar seien und Beweiswert hätten, schreibt das BSV.

Rückforderungen erleichtern

Weitere Änderungen betreffen Rückforderungen bei unrechtmässig erlangten Leistungen. Künftig kann die IV auch Leistungen zurückfordern, die sie während der Dauer der Abklärungen zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug ausgerichtet hat.

Aktualisiert wurde ausserdem die Regelung der Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe. Schliesslich hat der Bundesrat die Definition eines Heims auf die Stufe der Verordnung gehoben. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil etliche Leistungen der IV davon abhingen, ob jemand in einem Heim oder zuhause lebe, schreibt das BSV. Ausserdem seien die Wohnformen vielfältiger geworden. (sda)

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