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Juristischer Rückschlag für Helvetia Nostra

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von Franz Webers Umweltorganisation Helvetia Nostra gegen ein Bauprojekt im Wallis im Hauptpunkt abgewiesen. Die Umweltorganisation befürchtete einen Rechtsmissbrauch bei einem Bauprojekt für Erstwohnungen in Verbier.

Südostschweiz
17.04.14 - 18:09 Uhr

Lausanne. – Die Gemeinde Bagnes hatte eine Baubewilligung für ein Bauprojekt für Zweitwohnungen in dem als Wintersportort bekannten Ortsteil Verbier erteilt. In der Folge des Grundsatz-Urteils des Bundesgerichts zum Zweitwohnungsartikel vom 22. Mai 2013 wurde das Projekt zu Erstwohnungen abgeändert.

Die Gemeinde passte die Baubewilligung an, unter der Auflage, dass die Wohnungen nur an Personen mit Wohnsitz in Bagnes gehen dürfen. Das Walliser Kantonsgericht erachtete eine Beschwerde von Helvetia Nostra gegen das Bauprojekt darauf als gegenstandslos, da es sich um Erstwohnung handle.

Rechtsmissbrauch angeprangert

Die Umweltorganisation reichte gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde vor dem Bundesgericht ein. Helvetia Nostra prangerte einen Rechtsmissbrauch an.

Die Umweltorganisation befürchtete, dass die Wohnungen wieder in Zweitwohnungen umgewandelt werden könnten, falls sich kein Käufer findet. Die Vorgaben der Gemeinde zur Nutzung als Erstwohnung würden keine ausreichende Garantie darstellen.

Sie bezog sich dabei auf den Artikel 15 der Botschaft des Bundesrates zum Zweitwohnungsgesetz. Dieses wurde im Februar den Eidgenössischen Räten zugestellt, eine Debatte steht noch aus.

Der Artikel 15 Absatz 2 sieht vor, dass Unterkünfte als Zweitwohnungen genutzt werden können, wenn der Beweis erbracht wird, dass sie nicht als Erstwohnungen genutzt werden können. Der Artikel erlaubt es, dass die Nutzungsbeschränkungen sistiert werden können.

Nicht genügend Beweise

Das Bundesgericht anerkennt, dass die Bauzone, in der das Bauprojekt in Verbier umgesetzt werden soll, nicht für einen dauerhaften Wohnsitz bestimmt ist, im Gegensatz zu anderen Bauzonen in der Gemeinde Bagnes. Erstwohnungen seien in diesem Gebiet jedoch nicht ausdrücklich verboten.

Die Richter in Lausanne erachten insgesamt die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch nicht als genügend erwiesen an. Bei den Befürchtungen von Helvetia Nostra handle es sich um Spekulationen. Die Beschwerde wurde deshalb in diesem Hauptpunkt abgewiesen. Die drei Wohnungen in Verbier können gebaut werden.

Dies sei ein schlechtes Zeichen an die Eidgenössischen Räte, die bald über die Umsetzung der am 11. März 2012 angenommenen Zweitwohnungsinitiative entscheidet, sagte Pierre Chiffelle, Anwalt von Helvetia Nostra, der Nachrichtenagentur sda. Die Hürde, einen Rechtsmissbrauch zu beweisen, werde durch dieses Urteil erhöht. (Urteil 1C_874/2013 vom 4. April 2014) (sda)

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