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Horlaui: Weggis darf letztes Haus abreissen

Das Luzerner Kantonsgericht hat entschieden: Die Gemeinde Weggis darf auch das letzte Haus im Steinschlaggebiet Horlaui abreissen. Unter anderem rechtfertige das öffentliche Interesse der Sicherheit die Aussiedlung der Bewohner, sagt das Gericht.

Südostschweiz
21.11.14 - 10:56 Uhr

Weggis LU. – Der schwere Eingriff in das Eigentumsrecht erweise sich rechtlich als vertretbar und verhältnismässig, heisst es in dem Entscheid. Das Gericht wies die Beschwerde eines deutschen Grundeigentümers ab.

Im Juni dieses Jahres hatte der Gemeinderat von Weggis verfügt, dass im Gebiet Horlaui, ein zum Vierwaldstättersee hin steil abfallendes Gelände, wegen erheblicher Felssturzgefahr fünf Häuser zu räumen seien und nicht mehr betreten werden dürfen. Nach der Verfügung des Gemeinderats sollen alle fünf Häuser abgerissen werden.

Gegen das Betretungsverbot und den Abbruchbefehl reichten zwei Grundeigentümer beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Eine wurde zurückgezogen. Die zweite wies das Gericht nun ab.

Unter anderem, weil das öffentliche Interesse der Sicherheit und das Rechtsgut von Leib und Leben die Aussiedlung der Bewohner im gefährdeten Gebiet rechtfertige, begründet das Gericht die Abweisung. Das betroffene Gebäude biete keine genügende Sicherheit für seine Bewohner und Benutzer.

Gebäude in «schlechtem Zustand»

Weiter macht das Gericht darauf aufmerksam, dass der heute 86-jährige Beschwerdeführer die Liegenschaft erst vor zwei Jahren gekauft habe und erst seit dann in Weggis lebe. Eine besondere emotionale Verbundenheit könne er nicht geltend machen, schreibt das Gericht. Zudem seien die Gebäude teilweise in sehr schlechtem Zustand.

«Die finanziellen Folgen für den Beschwerdeführer sind angesichts der von den Gemeindebehörden mit der Gebäudeversicherung erzielten Vereinbarung verkraftbar», heisst es im Urteil. Bei der Reinvestition in ein anderes Objekt steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich der bezahlte Kaufpreis zur Verfügung.

Dass der Verlust des Hauses den Besitzer persönlich schwer triff, anerkennt das Gericht. Dennoch glaubt es nicht, dass dem Mann «Lebensentwürfe und -chancen verunmöglicht werden». Rechtlich müsse er sich anrechnen lassen, dass er trotz Kenntnis der Gefährlichkeit des Geländes die Liegenschaft erworben hatte.

Keine Kosten

Wie dem Urteil weiter zu entnehmen ist, wird beim vorliegenden Fall auf die Erhebung von amtlichen Kosten verzichtet. Zum einen handle es sich um einen schweren, «freilich gerechtfertigten Grundrechtseingriff», heisst es. Der Beschwerdeführer habe seine eigenen Partei- und Anwaltskosten zu tragen.

Zum anderen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Klärung der Rechtsfrage - nicht zuletzt im Hinblick auf weitere Fälle in der Gemeinde Weggis oder in anderen Gemeinden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Grundeigentümer kann es beim Bundesgericht anfechten. (sda)

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