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Der Fall der Burn-out-Klinik liegt wieder beim Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesgericht hat sich noch nicht in den Streit zwischen der Bündner und der Zürcher Regierung um die Clinica Holistica Engiadina SA eingemischt. Es ist auf eine Beschwerde der Bündner Regierung gar nicht eingetreten. Damit muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, ob die Burn-out-Klinik in Susch weiterhin auf der Bündner Spitalliste bleibt.

Südostschweiz
29.08.14 - 15:17 Uhr

Susch. – Im Oktober 2013 erliess die Regierung des Kantons Graubünden die neue Spitalliste Psychiatrie, welche sie auf den 1. November 2013 in Kraft setzte. Mit der neuen Spitalliste wurde die Clinica Holistica Engiadina SA in Susch wieder berechtigt, Stressfolgeerkrankungen – sogenannte Akutpsychiatrie – zu behandeln, wobei, anders als bei der bisherigen Spitalliste, keine Beschränkung der Bettenkapazität mehr vorgesehen ist.

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erhob dagegen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, weil die Spitalliste der Bündner Regierung nicht mit dem Krankenversicherungsgesetz KVG konform sei. Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht über die Zuständigkeit blieb die Beschwerde des Kantons Zürich dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überlassen.

Blosser Zwischenentscheid

Dieses entschied in einem ersten Schritt, ob der Kanton Zürich überhaupt berechtigt ist, Beschwerde zu führen. Weil das Bundesverwaltungsgericht die Frage bejahte, gelangte die Regierung des Kantons Graubünden ans Bundesgericht. Es könne nicht sein, so eine Mitteilung der Regierung, dass sich Kantone aktiv in die Spitalpolitik eines andern Kantons einmischten. Zudem seien weder die Spitalfreiheit noch die Versorgungssicherheit der Zürcher Patienten gefährdet («suedostschweiz.ch; berichtete).

Das Bundesgericht ist nun gar nicht auf die Beschwerde der Bündner Regierung eingetreten. Es hat die Beschwerde im abgekürzten Einzelrichterverfahren entschieden. Da das Bundesverwaltungsgericht lediglich einen Zwischenentscheid gefällt hat, müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist. Diese Voraussetzungen – nicht wieder gutzumachender Nachteil beziehungsweise Herbeiführung eines sofortigen Endentscheides – waren im konkreten Fall nicht gegeben.

Damit geht der Streit um die Burn-out-Klinik an das Bundesverwaltungsgericht zurück, welches nun in erster Instanz darüber entscheiden muss, ob die neue Spitalliste mit dem KVG vereinbar ist. Affaire à suivre. (tzi)

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