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Olympia-Abstimmung findet statt

Die Bündner Regierung hat zwei Abstimmungsbeschwerden in Zusammenhang mit der Olympia-Kandidatur-Abstimmung vom 12. Februar abgewiesen. Diese beanstanden das Verhalten von Arosa und St. Moritz, welche Geld für die Kampagne in Aussicht gestellt haben.

Südostschweiz
20.01.17 - 15:54 Uhr
Politik
Die Bündner Regierung weist zwei Abstimmungsbeschwerden im Vorfeld zur kantonalen Volksabstimmung vom 12. Februar ab.
Die Bündner Regierung weist zwei Abstimmungsbeschwerden im Vorfeld zur kantonalen Volksabstimmung vom 12. Februar ab.

Arosa und St. Moritz beabsichtigen, die Abstimmungskampagnen der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden für die Olympiakandidatur finanziell zu unterstützen. Damit eine solche Beteiligung zulässig ist, müssen die Gemeinden Voraussetzungen erfüllen, schreibt die Kantonsregierung in einer Mitteilng. Deshalb sind sie von der Regierung angehalten worden, vorgängig mit den Kampagnenorganen sicherzustellen, dass sie eine hinreichende Kontrolle über die zweckkonforme Verwendung der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel und über die Wahrung der geforderten Objektivität und Zurückhaltung haben.

Im Weiteren ist das Verhalten der Gemeinden unter dem Aspekt des bei einer Intervention von Behörden in einem Abstimmungskampf zu beachtenden Gebots der Verhältnismässigkeit des Mitteleinsatzes nicht zu beanstanden. Ein Beitrag von 20'000 Franken kann angesichts der grossen Bedeutung, welche Olympische Winterspiele für die beiden Tourismusgemeinden haben, nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, schreibt die Regierung in einer Mitteilung. Sie hat die Beschwerden abgewiesen.

Mit den Vorgaben an die Gemeinden in den beiden Entscheiden und der Information der Öffentlichkeit und damit auch aller übriger Gemeinden über die Rechtslage bei Gemeindeinterventionen in übergeordnete Abstimmungskämpfe ist das zurzeit Notwendige vorgekehrt, um die Wahl- und Abstimmungsfreiheit für die Abstimmung vom 12. Februar zu gewährleisten.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Interventionen von Gemeinden in einen kantonalen Abstimmungskampf von vorneherein nur dann zulässig, wenn die Gemeinde und ihre Stimmbürger am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen Gemeinden des Kantons bei weitem übersteigt.

Die Gemeinde muss von der Abstimmungsvorlage in besonderer Weise betroffen sein. Diese Voraussetzung erachtet die Regierung bei Arosa und St. Moritz als gegeben, weil beide Gemeinden gemäss der Olympia-Kandidatur als Austragungsorte und St. Moritz zudem als mögliche Host City vorgesehen sind. (so)

 
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