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Bundesverwaltungsgericht gibt Versicherern teilweise recht

Das Bündner Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit nimmt Stellung zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2015. Dabei handelt es sich um Beschwerdeentscheide gegen die von der Regierung festgesetzten Fallpauschalen für die Bündner Akutspitäler ab 1. Januar 2012.

Südostschweiz
03.09.15 - 10:04 Uhr
Politik

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen das Vorgehen der Regierung zur Festsetzung der Fallpauschale (Basisfallwerte) der Akutspitäler im Kanton in weiten Teilen geschützt. Dies auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Krankenversicherer teilweise gutgeheissen und die Sache an die Bündner Regierung zur Neufestsetzung der Basisfallwerte zurückgewiesen hat. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) nimmt dies laut einer Mitteilung zufrieden zur Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht hält in zwei Urteilen (das zweite Urteil betraf die Beschwerde der Klinik Gut) fest, dass die Regierung sich für die Ermittlung des Benchmarks zur Festsetzung der Basisfallwerte zu Recht nicht auf das Benchmarking der Preisüberwachung abgestützt hat und dass die Festsetzung des Benchmarks auf dem 40. Perzentil durch die Regierung nicht zu beanstanden ist. Weiter wird festgehalten, dass Effizienzgewinne der Spitäler zulässig sind und dass für Spitäler ohne Notfallstation ein Abzug beim Basisfallwert vorgenommen werden darf.

Weitere Spitäler werden überprüft

Beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht, dass die Berechnung der in die Basisfallwerte eingeschlossenen Kosten der nicht-universitären Ausbildung nicht nachvollzogen werden kann. Somit wurde gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der für die Festlegung der Basisfallwerte der Spitäler massgebende Referenzwert nicht gesetzeskonform ermittelt. Vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht geschützt wird der höhere Basisfallwert des Kantonsspitals Graubünden, welcher von der Regierung für die Leistungen der hochspezialisierten Medizin festgelegt wurde. Die Tarifstruktur sehe für spezialisierte und hochspezialisierte Leistungen höhere Kostengewichte vor, was zu entsprechend höheren Vergütungen führe. Allfällige Fehlbewertungen seien über die Tarifstruktur zu korrigieren.

Bei den Spitälern Thusis, Prättigau und Surses, dem Ospedale Bregaglia, dem Ospidal Val Müstair, der Klinik Gut und der Hochgebirgsklinik Davos ist gemäss dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die erheblich unter dem Benchmark liegenden Betriebskosten in der Effizienz dieser Spitäler begründet sind oder ob sie auf einen überproportionalen Anteil an profitablen Fällen zurückzuführen sind. (so)

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