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Das Öffentlichkeitsprinzip wird auf kantonale Ebene beschränkt

Die Regierung des Kantons Graubünden hat die Botschaft für das Öffentlichkeitsgesetz an den Grossen Rat verabschiedet. Das Öffentlichkeitsprinzip soll auf die kantonale Ebene beschränkt bleiben.

Südostschweiz
31.08.15 - 08:34 Uhr
Politik

Die Bündner Regierung legt dem Grossen Rat eine Botschaft zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips vor. Künftig soll jede Person zu amtlichen Dokumenten Zugang erhalten, ohne dass sie ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen muss. Über den Zugang wird aufgrund eines konkreten Gesuchs und nach einer Interessenabwägung im Einzelfall entschieden. Der Zugang kann nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt werden, schreibt die Standeskanzlei Graubünden in einer Mitteilung vom Montag. Im Streitfall kann der Zugang auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Zusammen mit der bereits sehr aktiven Informationspolitik des Kantons führt das Öffentlichkeitsprinzip zu noch mehr Transparenz über die staatliche Tätigkeit.

Mit dieser Vorlage kommt die Regierung einem parlamentarischen Auftrag nach, der in der Junisession 2014 überwiesen wurde. Die Botschaftsvorlage geht in der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips weniger weit als noch der Vernehmlassungsentwurf. Die Regierung trägt damit der in der Vernehmlassung vorgetragenen Kritik und weiteren vorgebrachten Anliegen Rechnung.

Anwendung auf kantonale Ebene beschränkt

In Berücksichtigung des klaren Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens wird der persönliche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes auf die kantonale Ebene beschränkt. Damit soll den besonderen Strukturen des Kantons, mit noch sehr vielen kleinräumlichen Verhältnissen, aufgrund derer sich beim Vollzug des Öffentlichkeitsprinzips gewisse Probleme ergeben könnten, Rechnung getragen werden. Ausgenommen bleiben demnach namentlich die Gemeinden und Regionen sowie die Kirchgemeinden der Landeskirchen. Generell ausgenommen werden zudem die kantonalen Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens (insbesondere das Kantonsspital Graubünden, die Psychiatrischen Dienste Graubünden und die Sozialversicherungsanstalt). Das rechtfertigt sich, weil diese Einrichtungen in einem wirtschaftlichen Wettbewerb stehen und zudem meistens besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind. Dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen danach die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons, der nicht ausgenommenen kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, der Landeskirchen sowie natürliche oder juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, soweit sie kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen.

Die Behandlung der Botschaft durch den Grossen Rat ist für die Dezembersession vorgesehen. Nach der Beschlussfassung kann das neue Öffentlichkeitsgesetz frühestens auf den 1. August 2016 in Kraft treten. (so)

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