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Spielplatz-Unfall: Keine Strafe für Bauamtsleiter

Ein Kleinkind verletzte sich auf einem öffentlichen Spielplatz in der Region schwer. Die Eltern reichten Anzeige ein. Nun hat das Bundesgericht entschieden: Der Leiter des Bauamtes der betreffenden Gemeinde muss nicht mit einer Strafe rechnen.

Südostschweiz
22.03.17 - 18:30 Uhr
Lieblingsspielort: Viele Familien suchen täglich Spielplätze auf. (Symbolbild Archiv)
Lieblingsspielort: Viele Familien suchen täglich Spielplätze auf. (Symbolbild Archiv)

Am 31. Oktober 2014 besuchte eine Mutter mit ihren Kindern einen öffentlichen Spielplatz in einer Gemeinde der Region*. Der damals dreijährige Sohn vergnügte sich auf der Rutschbahn des Spielplatzes – und dann passierte der tragische Unfall.

Der Knabe verletzte sich bei einer Rutschpartie schwer: Er verlor einen Teil des Endgliedes seines kleinen Fingers an der linken Hand. Die Verletzung zog er sich vermutlich in einem keilförmigen Riss einer defekten Plexiglasscheibe zu, mit welcher die Rutschbahn teilweise überdeckt war.

Strafuntersuchung eingestellt

Die Eltern des verletzten Knaben brachten den Vorfall schliesslich zur Anzeige und stellten einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Untersuchungsamt Uznach eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen den Leiter des Bauamtes der betroffenen Gemeinde. Allerdings stellte es die Strafuntersuchung Ende August 2016 ein.

Eine Beschwerde, die sich gegen die Einstellung der Untersuchung richtete, wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen in der Folge ab. Dagegen erhob der Knabe – beziehungsweise seine Eltern – Beschwerde ans Bundesgericht in Lausanne. Sie forderten von den Bundesrichtern die Weiterführung des Strafverfahrens und die Verurteilung des Leiters des Bauamtes wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Nicht zur Beschwerde legitimiert

Das Bundesgericht ist nun allerdings gar nicht auf die Beschwerde eingetreten. Dies, weil der Knabe – beziehungsweise seine Eltern – gar nicht berechtigt sind, gegen die Einstellung des Strafverfahrens Beschwerde zu führen.

Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn sie gegen den Leiter des Bauamtes Zivilansprüche hätten geltend machen können. Dies ist jedoch auch nicht möglich: Aufgrund des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes muss der Kanton St. Gallen für den Schaden aufkommen, den Angestellte in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Somit könnte der Bauamtsleiter der betroffenen Gemeinde auch nicht finanziell belangt werden. Den Unfallort sowie die Gemeinde, in der sich der Vorfall ereignete, werden vom Gericht aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht. (upi)

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