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Füttern verboten!

Ab dem ersten September ist das Füttern von Schalenwildfütterungen in verschiedenen Bündner Gemeinden verboten. Es diene als eine Prävention, damit keine Tuberkulose aus dem Grenzgebiet eingeschleppt werde und heimische Tiere infiziert werden.

Südostschweiz
01.09.16 - 05:00 Uhr

Für Bündner Gemeinden im nahen Grenzgebiet zu Österreich gilt ab dem ersten September 2016 ein Verbot von Schalenwildfütterungen. Es sei eine vorbeugende Massnahme, damit soll die Einschleppung der Tuberkulose vom Wild aus dem Vorarlberg vermieden werden.

Doch was ist Tuberkulose? Tuberkulose ist eine chronisch verlaufende, bakterielle Infektionskrankheit, welche sowohl den Menschen als auch das Tier betreffen kann. Beim Rind könne die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Auftreten erster Anzeichen Monate bis Jahre dauern. Später zeige sich die Erkrankung mit folgenden Symptomen: vergrösserte Lymphknoten, Fieberschübe, Milchleistungsrückgang und Abmagerung.

Keine Tuberkulosefälle in der Schweiz

Die Schweiz sei seit 1960 «tuberkulosefrei», das Problem bestehe jedoch im nahen Grenzgebiet: Im Vorarlberg und im Tirol sei die Rotwildpopulation jedoch zurzeit stark mit Tuberkulose verseucht. Problematisch sei das Wanderverhalten des Rotwilds zwischen den Gebieten. Via die Übergänge des Rätikon könne es sein, dass die Krankheit auf das heimische Tier übertragen werde.
In der Schweiz wurde bisher jedoch noch kein Fall von Tuberkulose festgestellt, heisst es in der Mitteilung.

Prävention als wichtige Massnahme

Mit dem Früherkennungsprogramm (seit 2013), dem Überwachungsprogramm (seit 2014) und dem Verbot für Schalenwildfütterung (ab September 2016) soll die Übertragung und Ausbreitung der Krankheit präventiv vermieden werden.

Sowohl die aktive als auch die passive Fütterung sei verboten: Futterstellen einrichten sei nicht erlaubt. Heu, Futterreste, Siloballen, etc. sind laut Mitteilung «so zu lagern, dass das Wild es nicht erreichen kann».

Gemeinden und Dauer

Folgende Gemeinden sind vom Verbot betroffen:

Fläsch, Maienfeld, Jenins, Malans, Landquart, Seewis, Grüsch, Schiers, Luzein, Furna, Jenaz, Fideris, Küblis, Conters, Klosters-Serneus, Zernez, Scuol, Valsot und Samnaun

Die Dauer des Fütterungsverbots gilt ganzjährig und beginnt am ersten September 2016 – es werde vorläufig bis Ende August 2018 gelten.

Zur Umsetzung dieses Verbotes sind das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, das Amt für Jagd und Fischerei, die Gemeinden und die Organe der Polizei zuständig. (so)

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