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Besoffen hinter der Bar

Der Gast offeriert mir ein Getränk, ein alkoholisches. Ich arbeite hinter der Bar - darf ich das Getränk annehmen? Oder muss ich sogar? Wir sind diesem Fall in den Churer Gastrobetrieben nachgegangen.

Südostschweiz
02.02.16 - 07:10 Uhr

Vor Kurzem ist die Alkoholpräventionskampagne «Genussbeiz.ch» lanciert worden. Im Vordergrund steht die Nulltoleranz von Alkohol während der Arbeitszeit. Die Kampagne richtet sich dabei vor allem an Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Bündner Gastronomie- und Hotelleriebetriebe.

Die Realität

Unser RSO-Reporter Luca Lüdi hat sich mit dem Thema Alkohol hinter der Bar befasst. Er hat bei verschiedenen Bars, Clubs und Restaurants in Chur nachgefragt, wie sie es mit dem strikten Alkoholverbot am Arbeitsplatz handhaben.

Der Unterschied zwischen Gesetz und Realität ist bei vielen grösser als erlaubt.

 

 

Die Rechtslage

Wir haben die Rechtslage geprüft und beim Rechtsanwalt Stefan Weber nachgefragt, ob man als Angestellter den offerierten Alkohol annehmen muss. Vor allem, wenn der Arbeitgeber dies vorgibt.

 

 

Aber auch bei den Arbeitnehmern gibt das Gesetz vor, «dass man sich nicht in einen Zustand versetzen darf, in dem man sich selber oder andere gefährdet. Das gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen Rauschmittel», erklärt Weber weiter.

Hier nochmals die Rechtslage in der Übersicht:

  • Der Arbeitgeber überschreitet sein Weisungsrecht, wenn er fordert, dass der Arbeitnehmer mit den Gästen Alkohol konsumieren soll.
  • Der Arbeitnehmer muss der Weisung keine Folge leisten
  • Der Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er mit einer Kündigung droht
  • Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine Angestellten keine Rauschmittel während der Arbeitszeit konsumieren

 

Obwohl die Rechtslage eigentlich klar scheinen mag, ist die Umsetzung in der Realität nicht immer lückenlos.(bag)

 

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