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Drogen für Goa-Party in Zernez transportiert

Weil er Drogen bei sich hatte, die an einer Goa-Party in Zernez hätten verkauft werden sollen, ist ein 27-jähriger Franzose vom Bezirksgericht Plessur verurteilt worden: zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Südostschweiz
10.04.13 - 08:50 Uhr

Chur. – Am 13. Juni 2012 stellte die Polizei bei dem Franzosen bei einer Kontrolle in Chur 24 Gramm Haschisch, 87 Gramm Amphetamin, 85 Ecstasy-Tabletten und 39 Gramm der synthetischen Droge MDMA sicher. Der Mann hatte die Drogen angeblich am gleichen Tag von einem Kollegen in der Nähe des Bahnhofs Chur erhalten.

Wie sich dann im Verlauf der Untersuchungshaft herausstellte, wollte der Franzose die Drogen am 28. Juni 2012 nach Zernez an die Goa-Party «Burning Mountain» bringen, wo sein Kollege sie verkauft hätte. Für seine Dienste sollte er mit 1000 Euro, einem Festivalticket, einer Fahrkarte nach Narbonne und Übernachtungen in einem Churer Hotel entschädigt werden.

Nicht zum Prozess erschienen

Eigentlich hätte der 27-jährige Franzose schon am 14. Februar in Chur vor Gericht erscheinen sollen. Doch er kam nicht und so wurde der Prozess verschoben. Trotz erneuter Vorladung erschien er allerdings auch am Dienstag nicht. Deshalb wurde ihm nun der Prozess in Abwesenheit gemacht. Die Anklage lautete auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Wie der Staatsanwalt festhielt, hat der Beschuldigte in Untersuchungshaft nach anfänglichem Leugnen ausgesagt, er habe angenommen, dass es sich bei den verpackten Betäubungsmitteln nur um Haschisch gehandelt habe. Der Staatsanwalt wertete dies als reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte habe die Drogen aufbewahrt und transportiert. Aufgrund der bei ihm sichergestellten Drogenmenge sei von einem schweren Fall auszugehen, sagte der Ankläger. Er forderte für den in Frankreich und Belgien mehrfach vorbestraften Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und wegen Drogenkonsums eine Busse von 100 Franken.

Geldstrafe gefordert

Der Verteidiger stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Angeklagten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte, gewusst zu haben, dass es sich bei den verpackten Drogen nicht nur um Haschisch gehandelt hat. Es sei vom Sachverhalt auszugehen, der sich der Angeklagte vorgestellt habe und beim Haschisch gebe es keinen schweren Fall. Deshalb sei eine Geldstrafe nach richterlichem Ermessen auszusprechen. Sollte das Gericht der Auffassung der Staatsanwaltschaft folgen, sei eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen, wobei sechs Monate zu vollziehen und sechs Monate bedingt aufzuschieben seien, forderte der Verteidiger.

Das Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft und erhob die geforderte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und die Busse von 100 Franken zum Urteil. (thg)

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