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Bedingte Freiheitsstrafe für Schwyzer Polizisten

Der Schwyzer Polizist hat unrechtmässig von der Waffe Gebrauch gemacht, als er 2012 einen unbewaffneten Einbrecher erschossen hat. Dies stellt das Strafgericht fest. Er habe sich durch pflichtwidriges Verhalten selbst in eine vermeintlich gefährliche Lage gebracht.

Südostschweiz
16.04.14 - 14:10 Uhr

Schwyz. – Das Strafgericht hat den 38-Jährigen der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen, wie es am Mittwoch mitteilte. Es verurteilte den Polizisten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.

Zudem muss der Beschuldigte 25 Prozent der Verfahrenskosten übernehmen. Das Urteil liegt erst im Dispositiv vor und ist noch nicht rechtskräftig.

Schuss aus nächster Nähe

Der tödliche Zwischenfall hatte sich am frühen Morgen des 12. September 2012 zwischen Schwyz und der Ibergeregg ereignet. Der beschuldigte Polizist öffnete mit der Dienstwaffe in der Hand die Beifahrertür eines gestohlenen VW-Busses, der vor einem Rotlicht wartete.

Gegen die Erwartung des Polizisten befand sich nicht nur ein Fahrer, sondern auch ein Beifahrer im Bus. Dieser machte eine Bewegung mit dem rechten Arm, worauf der Polizist einen Schuss aus seiner Pistole Glock 17 abgab. Das Deformationsgeschoss durchbohrte den Kopf des 24-jährigen Beifahrers und den Arm des 25-jährigen Lenkers.

Die beiden Opfer hatten den Polizisten nicht angegriffen. Trotzdem anerkannte das Gericht, dass der Polizist aufgrund der konkreten Umstände habe davon ausgehen dürfen, dass ein Angriff auf ihn bevorstehe. Er habe sich in einer vermeintlichen Notwehrsituation befunden.

Das Gericht folgte aber dennoch nicht dem Antrag des Verteidigers auf Freispruch. Der Beschuldigte habe sich selbst in diese vermeintlich gefährliche Lage gebracht, weil er elementare polizeitaktische Grundsätze nicht beachtet habe, stellte es fest.

Alleingang statt Teamarbeit

Der Beschuldigte war aus dem Polizeibus ausgestiegen und zum VW-Bus gerannt, bevor die Situation polizeilich unter Kontrolle war. Dies war nach Einschätzung des Gerichtes falsch. Der Beschuldigte hätte die Aktion nicht im Alleingang und ohne Eigensicherung und Waffenhoheit durchführen dürfen.

Richtig wäre es gemäss Gericht gewesen, wenn der Beschuldigte zusammen mit seinem Kollegen die Situation «eingefroren» hätte, bis die Verstärkung eingetroffen wäre. Dieses Vorgehen hat sich umso mehr aufgedrängt, als der Beschuldigte vermutet hatte, dass hinter dem Autodiebstahl eine gewaltbereite kriminelle Organisation stecke.

Wären die grundlegenden polizeitaktischen Grundsätze eingehalten worden, wäre es nicht zur Schussabgabe gekommen, schreibt das Gericht. Diese Pflichtwidrigkeit wiege nicht leicht.

Mit dem Urteil folgte das Gericht dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft. Im Hauptantrag hatte diese auf vorsätzliche Tötung und fahrlässige Körperverletzung plädiert und eine Strafe von 5 Jahren und 3 Monaten verlangt. (sda)

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