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Wer bezahlt, wenn ein Polizeiauto verunfallt?

Selten aber immer wieder kommt es vor, dass Polizeiautos oder Krankenwagen in Unfälle verwickelt werden, so wie letzte Woche bei Ramosch. Wir wollten darum wissen, wer bei einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei oder der Sanität zur Kasse gebeten wird.

Südostschweiz
22.03.17 - 07:00 Uhr
Blaulicht
Der Schaden an den beiden Fahrzeugen nach dem Unfall bei Ramosch ist beträchtlich. Bild: Kantonspolizei Graubünden
Der Schaden an den beiden Fahrzeugen nach dem Unfall bei Ramosch ist beträchtlich. Bild: Kantonspolizei Graubünden

Auf der Engadinerstrasse bei Ramosch ist letzte Woche ein Krankenwagen frontal mit einem Auto zusammengestossen. Dabei wurden vier Personen zum Teil schwer verletzt. Der Sachschaden ist hoch.

Auch Polizeiautos bleiben vor Unfällen nicht verschont. Vor rund zweieinhalb Jahren stiess zwischen Scuol und Ardez ein Polizeiauto frontal mit einem anderen Auto zusammen. Alle sieben beteiligten Fahrzeuginsassen wurden zur Kontrolle ins Spital gebracht. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. Wer muss diese Schäden bezahlen?

Die Fahrzeuge der Kantonspolizei Graubünden sind lediglich haftpflichtversichert, sagte Polizeisprecher Markus Walser gegenüber «suedostschweiz.ch» Grund dafür ist, dass diese Fahrzeuge im Vergleich mit «normalen» Autos wenig beschädigt werden. Wenn nun ein Polizist mit seinem Einsatzfahrzeug ein anderes Auto beschädigt, übernimmt die Haftpflichtversicherung die entstandenen Kosten. Schäden an den eigenen Fahrzeugen  gehen zu Lasten des Kantons, so Walser. Das bedeutet, dass die Steuerzahler die  Kosten dafür übernehmen müssen. Wenn ein Lenker mehrmals für Schäden an einem Einsatzfahrzeug verantwortlich ist, kann auch er zur Kasse gebeten werden.

Unfälle werden gleich behandelt

Grundsätzlich ist es so, dass nach einem Unfall mit einem Polizeiauto oder einen Krankenwagen dasselbe geschieht, wie nach einem Unfall mit privaten Fahrzeugen. Wenn der Schaden gering ist, versuchen die Beteiligten den Vorfall unter sich zu regeln. Wenn jedoch einer der Unfallbeteiligten die Aufnahme durch die Polizei wünscht, wird der Unfall protokollarisch aufgenommen.

Polizei und Ambulanz bei einem Einsatz im Engadin

Polizei und Ambulanz sind in einem Einsatz im Engadin. Bild Kantonspolizei Graubünden

Bei schweren Verletzungen der Verkehrsregeln oder wenn Personen verletzt wurden, ist der Unfall von Gesetzes wegen aufzunehmen (wie im Fall Ramosch). Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann als erste Instanz über die Schuldfrage und die Administrativbehörde über weitere Massnahmen wie zum Beispiel den Führerausweisentzug des Lenkers.

Was darf ein Polizeiautofahrer alles?

Ein wichtiger Grund, warum es manchmal zu Unfällen mit Polizeiautos oder Krankenwagen kommt, ist, dass diese Fahrzeuge einen Sonderstatus haben. So dürfen  die Fahrer von den Verkehrsregeln abweichen. Das ist aber nur unter gewissen Umständen erlaubt.

Zum Beispiel muss die Fahrt als dringlich eingestuft werden. Damit sind sogenannte Notfallfahrten gemeint, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der Sanität oder der Polizei ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen.

Zudem muss die Verkehrslange so ungünstig sein, dass die Polizei, Feuerwehr oder Ambulanz Zeit verlieren würde, wenn die Verkehrsregeln eingehalten werden würden. Ausserdem dürfen die Verkehrsregeln grundsätzlich nur gebrochen werden, wenn das Blaulicht und das Wechselklanghorn eingeschaltet sind.

Richtiges Verhalten auf der Strasse

Wenn ein Polizeiauto, ein Feuerwehrauto oder ein Krankenwagen auf dem Weg zum Einsatzort ist, ist es wichtig, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer richtig verhalten. Die Kantonspolizei Graubünden empfiehlt darum folgendes Verhalten:

  • Diesen Fahrzeugen mit dem rechten Richtungsblinker signalisieren, dass es gesehen wurde und dass man bei nächster Gelegenheit Platz machen wird.
  • Ausweichen oder an einer Stelle anhalten, wo diese Fahrzeuge vorbeifahren können.
  • Nach Möglichkeit Platz schaffen / Rettungsgasse bilden;
    Bei Verkehrsstockungen oder Stau: Ausreichend Platz zum vorderen Fahrzeug lassen.
    Bei Stau auf der Autobahn immer eine Rettungsgasse bilden: Auf der Normalspur an den rechten Rand, auf der Überholspur an den linken Rand.
    Auf weiteren Strassen: Rettungsgasse bilden, indem man an den rechten Fahrbahnrand fährt.
  • Und ganz wichtig: Nicht nervös werden oder Hektik aufkommen lassen. Mit Hektik oder Nervosität gefährdet man sich selbst und auch andere.
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