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GPK beschliesst neue Weisungen zum Geheimnisschutz

Die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte wollen die Vertraulichkeit ihrer Arbeiten besser gewährleisten. Sie haben dazu letzte Woche neue Weisungen zum Geheimnisschutz beschlossen.

Südostschweiz
31.01.12 - 12:19 Uhr

Bern. – Wie die Parlamentsdienste am Dienstag mitteilten, tragen die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) mit den Weisungen dem Umstand Rechnung, dass die Informationsrechte der parlamentarischen Aufsicht im letzten Jahr ausgebaut worden sind.

Gemäss Parlamentsgesetz haben die GPK neu auch Zugang zu Mitberichten, welche die Bundesrätinnen und Bundesräte zu Geschäften der anderen Regierungsmitglieder verfassen.

Das Parlament beschloss diese Ausdehnung der Informationsrechte, weil es in den letzten Jahren zwischen GPK und Bundesrat immer wieder zum Streit kam, wie tief der Bundesrat dem Parlament Einblick in seine Entscheidfindung gewähren muss. Insbesondere in der UBS-Affäre wollte der Bundesrat der GPK nicht alle verlangten Dokumente aushändigen.

Gemäss dem revidierten Parlamentsgesetz kann die Regierung den GPK die Einsicht in Unterlagen nur noch dann verweigern, wenn es sich um nachrichtendienstlich geheime Dokumente oder Protokolle von Bundesratssitzungen handelt. In solche Dokumente hat nach wie vor nur die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) Einsicht.

Bei den nun beschlossenen Weisungen zum Geheimnisschutz wurde laut GPK grösstenteils der bisherige Umgang mit sensiblen Informationen «verbrieft». Insbesondere ist nun schriftlich festgehalten, dass die GPK für bestimmte Untersuchungen Arbeitsgruppen einsetzen können. Dies taten die GPK etwa letzte Woche in der Affäre Hildebrand.

Die Arbeitsgruppen, die höchstens 7 Mitglieder zählen, sollen vor allem dann eingesetzt werden, wenn sie Untersuchungen durchführen, bei denen die Gefahr für Indiskretionen besonders hoch ist und die von besonderer politischer Tragweite sind.

Über die Einsetzung einer Arbeitsgruppe müssen die GPK insbesondere entscheiden, wenn es im Rahmen einer Untersuchung zu einer schwer wiegenden Indiskretion gekommen ist.

Festgehalten sind in den Weisungen auch Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit heiklen Unterlagen. So kann der Präsident oder die Präsidentin einer Arbeitsgruppe in Absprache mit dem GPK-Präsidium beispielsweise beschliessen, dass die Mitglieder eines Untersuchungsgremiums in sensible Unterlagen nur während einer Sitzung Einsicht nehmen dürfen. (sda)

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